MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf 2011 die MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen veröffentlicht.Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie nachweisen können, dass Sie die entsprechende Vorsteuer bezahlt haben. Dies deswegen, weil das System der MWST in der Schweiz nicht eine Belastung der Unternehmerischen Tätigkeit vorsieht, sondern des Endverbrauches.Dieser Grundsatz hat nun aber gewisse Einschränkungen:
- Aufwendungen zur Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, berechtigen logischerweise nicht zum Vorsteuerabzug;
- im Falle einer gemischten Verwendung (d.h. sofern bezogene Leistungen nicht bloss zu steuerbarer oder von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten verwendet werden) muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden;
- ebenfalls muss der Vorsteuerabzug im Falle von Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (d.h. spätere Verwendung für einen anderen Zweck) korrigiert werden;
- ebenfalls zu korrigieren, d.h. verhältnismässig zu kürzen, ist der Vorsteuerabzug bei Vereinnahmung von Geldern gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG.
Wo immer möglich erfolgt die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach dem effektiven Verwendungszweck. Daneben bietet Artikel 65 MWSTV Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen oder gemäss eigenen Berechnungen an.Direkt zur MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen