MWST - Versandhandelsregelung ab 1.1.2019
Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer)1. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.
Rechtslage bis Ende 2018 und Rechtslage ab 2019 bei Versandhändlern mit einem Jahresumsatz von weniger als 100‘000 Franken aus Kleinsendungen
Neue Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 bei einem Jahresumsatz von mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen2 als Inlandlieferungen. Er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100‘000 Franken (siehe Überprüfen der Steuerpflicht). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten.
AbAb der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer3.
Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
Obligatorische Steuerpflicht
Steuerpflicht, Anmeldung und Abmeldung
Überprüfen der Steuerpflicht
Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen.
Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
Wird die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; s. Ablauf).
Anmeldung als steuerpflichtige Person
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten. Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
Ablauf
Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler
Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)4. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
Freiwillige Steuerpflicht gemäss „Unterstellungserklärung Ausland“
Die Versandhändler können sich mittels „Unterstellungserklärung Ausland“ bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze oder vor dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung; siehe jedoch den nächsten Absatz). Die Anwendung der „Unterstellungserklärung Ausland“ kann auch sinnvoll sein, wenn sich der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz nahe an der Umsatzgrenze von 100‘000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt. Näheres dazu finden Sie unter
Unterstellungserklärung Ausland (PDF, 239 kB, 06.04.2018)
Sobald ein Steuerpflichtiger, welcher bereits im Besitz der „Unterstellungserklärung Ausland“ ist, die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllt (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG), hat er nicht mehr die Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Anwendung der „Unterstellungserklärung Ausland“ zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG), d.h. er muss sie für sämtliche Lieferungen anwenden und gilt somit jeweils als Importeur der Gegenstände.
Bereits steuerpflichtiges Unternehmen, welches auch Versand- oder Beförderungslieferungen erbringt
Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter „Unterstellungserklärung Ausland“; siehe das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100‘000 Franken pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.
Was hat der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise Zollanmelder5 zu beachten?
Ein steuerpflichtiger Versandhändler erbringt durch den Verkauf von Gegenständen, die er vom Ausland ins Inland versendet oder befördert, Inlandlieferungen, sofern er mindestens CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen erzielt. Er wird seinem Käufer die Inlandsteuer in Rechnung stellen und hat darauf zu achten, dass der Käufer nicht noch zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Versandhändlers, dem Zollanmelder die für die Zollanmeldung nötigen Informationen zukommen zu lassen, damit der Zollanmelder erkennen kann, dass der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist.
Wenn bei der Einfuhr der Ware mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als fünf Franken nicht ersichtlich ist, dass der Versender aufgrund der Versandhandelsregelung (oder auch aufgrund einer „Unterstellungserklärung Ausland“) im MWST-Register eingetragen ist, kann das dazu führen, dass dem Käufer der Ware durch den Zollanmelder die Einfuhrsteuer belastet wird. Diesem Risiko muss vor allem im Postverkehr begegnet werden, weil vorliegend der Versender und der Zollanmelder (Schweizerische Post) keine ausdrückliche vertragliche Beziehung miteinander haben. Aber auch in anderen Verkehrsarten (z.B. Kurierverkehr) ist dieser Problematik Aufmerksamkeit zu schenken.
Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:
- Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise der Zollanmelder verantwortlich.
- Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
- Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist (Ziff. 1.6.3 der MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.
Liste der steuerpflichtigen Versandhändler
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Kennzeichnung der Sendungen (betrifft vor allem den Postverkehr)
Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler oder dem Empfänger in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen.
Der Zollanmelder muss Name, Adresse6 und MWST-Nummer des Versandhändlers kennen. Der Versandhändler muss diese Informationen dem Zollanmelder mit der MWST-konformen Rechnung an den Käufer oder einer Proformarechnung zukommen lassen.
CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette (Name und MWST-Nr. des Versandhändlers) zu bekleben. Eine MWST-konforme Rechnung (MWST offen ausgewiesen) oder eine Proformarechnung ist auf dem Paket anzubringen.
Klare Verzollungsinstruktionen (betrifft vor allem den Kurierverkehr)
Bei der Erteilung eines Versandauftrages durch den Versandhändler muss dem Kurier-/Speditionsunternehmen die Information erteilt werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt resp. diese Information ist von den mit der Zollanmeldung betrauten Personen einzuholen.
Weitere Empfehlungen für einen reibungslosen Ablauf
ZAZ-Konto eröffnen
Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (sog. ZAZ-Konto) wird die Abwicklung für den steuerpflichtigen Versandhändler zusätzlich erleichtert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Einfuhrsteuer von der EZV direkt dem Versender in Rechnung gestellt wird und nicht dem Zollanmelder. Die Veranlagungsverfügungen werden täglich im Bordereau der Abgaben aufgelistet. Der Kontoinhaber erhält die Zusammenstellung mit den dazugehörenden Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zur Verfügung gestellt. Diese kann er online abholen. Die entsprechende Rechnung ist innert 60 Tagen zu bezahlen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der EZV: www.ezv.admin.ch → Information Firmen → Waren anmelden → Zollkonto ZAZ.
Sendungen zusammenfassen (betrifft nicht den Postverkehr7)
Eine weitere Vereinfachung besteht im Zusammenfassen mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen Zollanmeldung. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig 100 verschiedene DVDs an 100 inländische Käufer versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und gegebenenfalls auch die entsprechenden Kosten massiv reduzieren. Nähere Auskünfte dazu erteilt die EZV.
1 Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.
2 Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D.h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant selber oder in seinem Auftrag ein Dritter den Transport zum Käufer oder zu einem von diesem bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.
3 Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.
4 Erbringt der im MWST-Register eingetragene Versandhändler noch weitere Leistungen im Inland (Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit Leistungsort im Inland; Art. 7 und 8 MWSTG), unterliegen diese Leistungen ebenfalls der Inlandsteuer.
5 Zu der mit der Zollanmeldung beauftragten Person (kurz: Zollanmelder) siehe Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).
6 Sofern die Rechnungsadresse von der Adresse des Versandhändlers gemäss MWST-Register abweicht, sind auf der Rechnung an den Käufer beide Adressen anzugeben.
7 Im postalischen Verkehr nach UPU (Weltpostvertrag) kann die Sammelzollanmeldung nicht angewendet werden.