Neuigkeiten aus der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zum Jahr 2021
Revision Quellenbesteuerung (ab 1.1.2021)
Informationen zur Revision der Quellensteuerverordnung in Appenzell Ausserrhoden finden Sie hier.
Corona-Rückstellungen in den Geschäftsabschlüssen vor dem Ereignis (insbesondere per 31.12.2019)
Die Haltung der Kantonalen Steuerverwaltung zu den Corona-Rückstellungen finden Sie hier. Für übrige Abschreibungen und Rückstellungen im Corona-Jahr 2020 gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Grundsätze zu den Abschreibungen und Rückstellungen finden Sie in einem Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung.
Vereinfachte Steuererlasse für Unternehmen wegen Corona (wie in St. Gallen) sind in Appenzell Ausserrhoden nicht vorgesehen.
Änderung der Eigenmietwertbesteuerung (ab 1.1.2020)
Auf 2020 wurde in der Steuerverordnung die Berechnung des Eigenmietwertes geändert. Neu wird auf den Mietwert der amtlichen Schätzung abgestellt. Bei selbstbewohnten Liegenschaften wird ein Abzug von 20% gewährt. Die geänderte Berechnung muss erstmals in der Steuererklärung 2020 deklariert werden. Die Kantonale Steuerverwaltung hat ein Merkblatt aufgeschaltet, welches weitere Präzisierungen enthält.
Weitere Änderungen (ab 1.1.2020) hinsichtlich der Deklaration in der Steuererklärung 2020 von natürlichen Personen
- Die Kinderabzüge werden erhöht: neu Fr. 5‘000 / Fr. 7‘000 / Fr. 11‘000 je nach Alter der Kinder statt Fr. 5‘000 / Fr. 6‘000.
- Im Gegenzug wird der Ausbildungskostenabzug für eigene Kinder in Ausbildung abgeschafft.
- Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern (Behördenabzug) können zusätzlich pauschal bis Fr. 2‘600.- abgezogen werden.
- Erträge aus qualifizierten Beteiligungen werden neu mit 60% in die Bemessungsgrundlage einbezogen statt zum Teilsatz von 60% besteuert.
Merkblätter der Steuerverwaltung statt Weisungen der Staatsteuerkommission / Änderung Liegenschaftenunterhalt
Mit der Steuergesetzrevision 2020 wurde die Staatsteuerkommission abgeschafft. Weisungen der Staatsteuerkommission wurden in Merkblätter der Kantonalen Steuerverwaltung überführt. Die Merkblätter wurden im Laufe des Jahres 2020 sukzessive im Internet publiziert und finden sich hier.
Materiell wurden – bis auf eine kleine Ausnahme und den Änderungen der StG Rev 2019 und 2020 – keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Die kleine Ausnahme betrifft den Liegenschaftenunterhalt: Ab der Steuerperiode 2020 können Grundgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, Strassenbeleuchtung etc. wie in anderen Kantonen nicht mehr als Liegenschaftenunterhalt abgezogen werden.
Steuerdeklaration mit der elektronischen Steuererklärung 2020
Mit der elektronischen Steuererklärung 2020 können erstmals Wertschriftenauszüge der teilnehmenden Banken mit wenigen Klicks in das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung übertragen werden (eSteuerauszug, Infos finden sich hier). Ausserdem muss bei der elektronischen Einreichung nicht mehr zwingend die Freigabequittung unterzeichnet werden, was eine vollkommen papierlose Einreichung der Steuererklärung ermöglicht.
Die elektronische Steuererklärung 2020 wird ab der 2. Hälfte Januar 2021 zum Download bereitgestellt.
Ausgleichszins / Verzugszins
Der Ausgleichszins wurde per 1.7.2020 für die ordentlichen Steuern von 0.5 % auf 0.0 % reduziert. Damit soll die Liquidität der steuerzahlenden Personen wegen Corona geschont werden. Da die Pandemiesituation anhält, wird der Ausgleichszins von 0.0 % weitergeführt. Der Ausgleichszins berechnet sich auf provisorischen Steuerrechnungen. Der Verzugszins beträgt ebenfalls unverändert 5 % und wird nach Ablauf der Zahlungsfrist der definitiven Steuerrechnung angewendet.