SG - Revisionsbegehren sind neu kostenpflichtig
Das kantonale Steueramt des Kantons St. Gallen verlangt neu beim Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von CHF 300 für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Diese Kosten entsprechen der mutmasslichen Entscheidgebühr, welche der Gesuchsteller bei Nichteintreten oder Abweisung des Revisionsgesuchs zu tragen hat. Ziel der Einführung dieser Verfahrenskosten ist insbesondere die Eindämmung der Flut von aussichtslosen Revisionsbegehren. Heute werde auf rund 80% der Revisionsbegehren nicht eingetreten.
Rechtliche Grundlagen
Gestützt auf Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP kann das Kantonale Steueramt für das Revisionsverfahren Kosten erheben.Gemäss Art. 197 Abs. 1 StG sowie Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
- erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder
- wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Diese Gründe sind indessen nur dann beachtlich, wenn sie - bei zumutbarer Sorgfalt - nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 197 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG).
Die Krux mit der zumutbaren Sorgfalt
An das Mass der zumutbaren Sorgfalt sind gemäss Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht dazu da, vermeidbare Unterlassungen im formell erledigten, ordentlichen Verfahren nachträglich zu beheben (SGE 1998 Nr. 29, Hugo Casanova, Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, in: ASA 61, 447 ff.).Hätte also der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen!
Zeitliche Limiten
Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Revisionsmöglichkeit zudem zeitlich begrenzt. Das Revisionsbegehren muss innert dreier Monate eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 197 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 VRP; sGS 951.1, Art. 148 DBG).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons St. Gallen vom 23.1.2013