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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Oman

DBA Oman

23.05.2015
Die Schweiz und Oman haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard und folgt weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Oman insbesondere vereinbart, dass
  • Dividenden zu höchstens 15 Prozent an der Quelle besteuert werden können.
  • Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen können im Quellenstaat zu maximal 5 Prozent besteuert werden und
  • Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Vertragsstaaten sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.
  • Zinsen werden im Quellenstaat zu höchstens 5 Prozent besteuert. Für bestimmte Fälle von Zinsen ist wiederum die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorgesehen.
  • Lizenzgebühren unterliegen einer Besteuerung von maximal 8 Prozent im Quellenstaat, wobei kraft einer Meistbegünstigungsklausel durch Oman mit Drittstaaten vereinbarte tiefere Maximalsteuersätze für Lizenzgebühren auch für die Schweiz gelten.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum neuen DBA Schweiz-Oman

DBA Oman

03.11.2010
Die Schweiz und Oman haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Oman wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.