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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Portugal

DBA Argentinien, Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik

06.11.2013
Die Schweiz hat mit Argentinien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Vier weitere revidierte DBA (mit Bulgarien, Portugal, Slowenien, Tschechische Republik) sind vor einigen Tagen in Kraft getreten. Sie entfalten Wirkung ab dem 1.1.2014.

Zum neuen DBA Argentinien

Nachdem Argentinien am 16. Januar 2012 das bisher von beiden Staaten provisorisch angewendete Abkommen von 1997 gekündigt hatte, bestand Handlungsbedarf. Das neue Abkommen nun soll den vertragslosen Zustand beenden. Gemäss Information des Bundesrates übernimmt das neue Abkommen die meisten Regelungen des früheren Abkommens, enthält aber, wie heute üblich, eine Regelung, die den Informationsaustausch gemäss dem aktuellen Standard einführt. Ein automatischer Austausch ist allerdings, dies stellt der Bundesrat weiter klar, nicht vorgesehen.Wie in letzter Zeit üblich ist der Text des neuen Abkommens bisher noch nicht öffentlich verfügbar, sondern wird direkt den Kantonen sowie "betroffenen" Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme zugestellt. Der Inhalt wird sodann bei Unterzeichnung publik gemacht.

Inkrafttreten der DBA mit Bulgarien, Portugal, Slowenien sowie mit der Tschechischen Republik

Die vier DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welche die Schweiz mit Portugal, Bulgarien, Slowenien sowie der Tschechischen Republik abgeschlossen hat, sind in Kraft getreten. Die vier Abkommen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Sie enthalten alle eine Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard.Das Revisionsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Portugal ist am 21. Oktober 2013 in Kraft getreten, dasjenige zwischen der Schweiz und Slowenien am 14. Oktober und dasjenige zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik am 11. Oktober.Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien ist am 18. Oktober 2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Totalrevision des von beiden Ländern im Jahre 1991 abgeschlossenen Abkommens. Mit dem Inkrafttreten des neuen Vertragswerks wird das Abkommen von 1991 aufgehoben. Für die vor dem 1. Januar 2014 endenden Steuerperioden bleibt es jedoch weiterhin anwendbar.

Direkt zu den neuen DBA

DBA Portugal

25.06.2012
Die Schweiz und Portugal haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard sowie einige Anpassungen des bestehenden Abkommens.

Der Inhalt des angepassten DBA Portugal im Überblick

Quellenbesteuerung von Dividenden

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Portugal unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15% auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft während mindestens zwei Jahren eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Quellenbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren

Ab dem 1. Juli 2013 sind – die Genehmigung des Abkommens durch die Parlamente natürlich vorausgesetzt – die Zinsen und Lizenzgebühren, die unter verbundenen Unternehmen (Beteiligung von 25 Prozent während mindestens 2 Jahren) bezahlt werden, nicht mehr quellensteuerpflichtig.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz Portugal

 

DBA Portugal

30.08.2011
Die Schweiz und Portugal haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das revidierte Abkommen paraphiert.In das Abkommen wurde insbesondere eine Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard aufgenommen.Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Portugal ist - wie dies momentan Praxis ist - vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Berichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt National- und Ständerat zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald der Text des Abkommens bekannt ist.