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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort USA

FATCA-Abkommen CH-USA - Schweiz und USA unterzeichnen Verständigungsvereinbarung

07.06.2013
Die Schweiz und die USA haben heute ein Memorandum of Understanding über Auslegungen des FATCA-Abkommens vom 14. Februar 2013 unterzeichnet. Es geht dabei um die Auslegung gewisser Begriffe und Abkommensklauseln.Bereits im Rahmen der Verhandlungen über das FATCA-Abkommen, welches am 14. Februar 2013 unterzeichnet worden war, hatten beide Seiten vereinbart, einzelne Auslegungen technischer oder administrativer Art in einer solchen Verständigungsvereinbarung (Memorandum of Understanding) festzuhalten.  Insofern stellt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine Überraschung dar.

Inhalt der Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen CH-USA im Überblick

Wie das EFD festhält, enthält die Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen insbesondere Verständigungen zu folgenden Fragen. Sie:
  • fasst die Verpflichtungen der Schweizer Finanzinstitute zusammen,
  • hält das Verhältnis zum Qualified Intermediary System fest und
  • bestätigt für unter dem FATCA-Abkommen CH-USA befreite schweizerische Nutzungsberechtigte die erleichterte Eigendeklaration.
Schliesslich wird festgehalten, dass schweizerische Finanzinstitute grundsätzlich Begriffsbestimmungen aus den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anwenden können, wenn diese gegenüber den Definitionen im FATCA-Abkommen CH-USA Erleichterungen bringen.

Weitere Informationen zum Thema

 
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2013

Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen

29.05.2013
Der Bundesrat will mit einem dringlichen Bundesgesetz die Grundlage zur Bereinigung des Steuerstreits mit den USA schaffen. Er hat an seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Vorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet, die es den Banken ermöglichen soll, zusammen mit dem US-Justizminsterium einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu vereinbaren.
Die Botschaft zu einem «Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten», die der Bundesrat heute verabschiedet hat, soll in der kommenden Sommersession im Sonderverfahren in beiden Räten behandelt werden und anschliessend in Kraft treten. Die gesetzliche Regelung soll auf ein Jahr befristet werden.Hintergrund der dringlichen Regelung ist, dass gemäss Bundesrat ansonsten die Eröffnung weiterer Strafuntersuchungen oder Anklagen gegen Schweizer Bankinstitute nicht ausgeschlossen werden könne.

Ermächtigung zur Herausgabe bestimmter Daten an US-Behörden

Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage sollen sämtliche Banken, die ihr Verhältnis mit den US-Behörden bereinigen wollen, mit dem Department of Justice (DoJ) gestützt auf einen vom DoJ vorgegebenen Rahmen zusammenarbeiten und damit einen Schlussstrich unter ihre Vergangenheit ziehen können.Der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf ermächtigt die Banken, mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten und die nötigen Informationen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu US-Personen sowie Angaben über Personen, die ins US-Geschäft der jeweiligen Banken involviert waren. Nicht erfasst von der Ermächtigung sind Kundendaten einschliesslich Kontoinformationen. Deren Herausgabe erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Amtshilfeverfahren gestützt auf ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Bankmitarbeitende sollen möglichst geschützt werden

Die Banken, die mit dem DoJ kooperieren, werden mit dem Gesetz verpflichtet, für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Dieser Schutz umfasst die vorgängige Informationspflicht, die Wahrung der Auskunftsrechte der Mitarbeitenden, die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sowie den Schutz vor Diskriminierung und Entlassung. Die Banken bzw. ihre Interessenvertretungen werden gesetzlich verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmerverbänden eine Vereinbarung abzuschliessen, die diesen minimalen Erfordernissen zu genügen hat.

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FATCA - Bundesrat verabschiedet Botschaft

14.04.2013
Der Bundesrat hat die Botschaft zum FATCA-Abkommen zuhanden der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Abkommen soll den schweizerischen Finanzinstituten zu Erleichterungen bei der Umsetzung der amerikanischen Steuergesetzgebung verhelfen.

Weitere Informationen zum FATCA-Abkommen der Schweiz mit den USA

Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013

25.02.2013
Das EFD hat soeben den Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013 veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Bericht enthält einen Rück- und Ausblick über die Aktivitäten in den Bereichen Finanzmarktregulierung, Engagement in internationalen Finanzgremien und internationale Steuerpolitik.Der vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstellte und vom Bundesrat genehmigte Bericht zeigt auf, dass die Schweiz in internationalen Finanz- und Steuerfragen weiterhin vor zahlreichen Herausforderungen steht. Stichworte hier: DBA und Steuerinformationsabkommen, Amtshilfe, USA, Unternehmensbesteuerung (Konflikt mit der EU), OECD-Anforderungen etc.

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FATCA-Abkommen unterzeichnet

14.02.2013
Die Schweiz und die USA haben heute das FATCA-Abkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll den schweizerischen Finanzinstituten zu Erleichterungen bei der Umsetzung der amerikanischen Steuergesetzgebung verhelfen. Der Abkommenstext ist jetzt ebenfalls verfügbar.

FATCA-Abkommen - Das will die USA damit erreichen

Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass weltweit sämtliche Einkünfte von Personen besteuert werden, die in den USA steuerpflichtig sind und über Konten im Ausland verfügen. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten grundsätzlich, mit der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einen Vertrag abzuschliessen, welcher sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen. Im Falle ernsthafter Fehler bei der Umsetzung kann der IRS bei den betroffenen Finanzinstituten Auskunftsbegehren stellen, über welche er die schweizerischen Behörden informieren muss. Vor-Ort-Kontrollen beim betroffenen Finanzinstitut durch den IRS sind jedoch nicht erlaubt.

(Legaler) Informationsaustausch von Finanzinstituten mit dem IRS wird mit dem FATCA möglich

Das mit der Schweiz verhandelte FATCA-Abkommen erlaubt schweizerischen Finanzinstituten, mit dem IRS Informationen auszutauschen und ermöglicht den Finanzinstituten Vereinfachungen bei der Umsetzung. Die vom US-Treasury und IRS am 17. Januar 2013 publizierten definitiven Ausführungsbestimmungen (Final Regulations) sind für Schweizer Finanzinstitute insoweit anwendbar, als das Abkommen und seine Anhänge keine ausdrücklich abweichenden Regelungen vorsehen.

Bundesrat sieht mit FATCA Vereinfachungen für CH-Finanzinstitute

Das nun unterzeichnete Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht und damit zusammenhängenden Pflichten (vorwiegend lokal bedeutet, dass mindestens 98 Prozent der Kundschaft aus der Schweiz oder der EU stammt);
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.
Das Abkommen stellt gemäss Bundesrat sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA – Umsetzung ab 2014 Pflicht

Da FATCA in den USA ab 1. Januar 2014 schrittweise eingeführt wird, sind schweizerische Finanzinstitute unabhängig von einem Abkommen Schweiz-USA gezwungen, FATCA ab diesem Datum umzusetzen, sofern sie nicht vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen werden wollen. Ohne Abkommen können sie jedoch nicht von der erleichterten Umsetzung profitieren und würden dadurch gegenüber Konkurrenten auf anderen Finanzplätzen benachteiligt. Es wäre deshalb wichtig, dass das Abkommen ab 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

FATCA-Abkommen – Weiteres Vorgehen

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und Wichtigkeit hat der Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen sowie zum entsprechenden Umsetzungsgesetz verkürzt durchzuführen. Die interessierten Kreise können innert vier Wochen Stellung nehmen.Um eine rasche Abwicklung des Genehmigungsprozesses zu ermöglichen, hat der Bundesrat zudem den Büros der eidg. Räte die Zustellung der FATCA-Botschaft angekündigt.Mit der Unterzeichnung ist jetzt auch der Wortlaut des Abkommens veröffentlicht. Es muss den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Regelung der Vergangenheit vom FATCA-Abkommen nicht berührt

Unabhängig von FATCA arbeiten die beiden Staaten weiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen, um eine Lösung für die Vergangenheit zu finden. Die Lösung hat sowohl dem amerikanischen Gesetzesvollzug als auch dem Bedürfnis der Schweiz nach einer Regelung für den Finanz­platz zu genügen. In diesem Zusammenhang werten die zuständigen US-Behörden den er­folg­reichen Abschluss der FATCA-Verhandlungen als positives Signal.

Weitere Informationen zum FATCA-Abkommen


Quelle: Medienmitteileung von Bundesrat und EFD vom 14.02.2013

CH-USA - FATCA-Abkommen paraphiert

04.12.2012
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington D.C. ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.

FATCA - Was ist überhaupt der Zweck des Gesetzes?

Mit dem am 18. März 2010 in Kraft gesetzten FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.

FATCA-Abkommen - Darum geht es

Das nun paraphierte Abkommen sieht gemäss Information des EFD für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor, die – so die Hoffnung – auch die Rechtssicherheit im Finanzsektor erhöhen sollen:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht;
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.

Keine automatische Meldung bei Nichtzustimmung des Kontoinhabers

Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten
  • entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder
  • auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA-Abkommen - so geht es weiter

Das Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Der Text des Abkommens ist noch nicht bekannt und wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht .
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4.12.2012

Revidierte Doppelbesteuerungsabkommen - Bundesrat verabschiedet erste Botschaften

29.11.2009
Der Bundesrat hat am Freitag fünf Botschaften über revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Er beantragt den eidgenössischen Räten diese zu genehmigen.Die revidierten DBA erfüllen die internationalen Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen. Sie bringen zahlreiche Vorteile für die Schweizer Wirtschaft. Der Bundesrat beantragt, sie dem fakultativen Referendum zu unterstellen. In einer ersten Tranche hat der Bundesrat die Botschaften zu den revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet. Die revidierten DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens und setzen den Bundesratsbeschluss vom 13. März 2009 über die neue Abkommenspolitik konsequent um. In einer zweiten Tranche wird der Bundesrat dem Parlament bis Ende Januar 2010 fünf weitere Abkommen zur Genehmigung vorlegen.Zum DBA mit Spanien erübrigt sich eine Botschaft. Das DBA mit Spanien zählt zu den unterzeichneten Abkommen. Es enthält eine Meistbegünstigungsklausel, die dann zur Anwendung gelangt, sobald die Schweiz mit einem anderen EU-Land eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark wurde diese Klausel aktiviert. Die Botschaft zum revidierten DBA mit Dänemark umfasst auch die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln. Deshalb gibt es zu den zwölf bisher unterzeichneten DBA mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe nur zehn Botschaften.

Wirtschaftliche Vorteile

<p>Doppelbesteuerungsabkommen erleichtern die Tätigkeit der Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei. Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der revidierten DBA gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Schiedsgerichts-klauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens. Ausserdem werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss der bisher revidierten DBA begrüsst.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass alle neuen DBA dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollten die neu unterzeichneten Abkommen im Frühling 2010 im Erstrat behandelt werden können.

Etappen von der Botschaft bis zum Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung eines DBA verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Abkommen sind in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres anwendbar. Massgebend ist der jeweilige Abkommenstext.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA USA

24.09.2009
Die Schweiz und die USA haben am 23.09.2009 in Washington das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Nebst anderen Neuerungen enthält das Änderungsprotokoll Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Demnach müssen in einem Amtshilfegesuch der betroffene Steuerpflichtige und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können. Wie bei den früher unterzeichneten DBA sind sogenannte 'Fishing Expeditions' ausgeschlossen. Diese Bestimmungen sind nicht rückwirkend anwendbar: Bezüglich des Austausches von Bankinformationen gilt das Datum der Unterzeichnung als Stichtag.