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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Frankreich

Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit tritt auf den 1.1.2025 in Kraft

15.10.2024

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Damit wird die Grundlage geschaffen, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann besteuern zu können, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. 

Bundesrat schafft nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – Botschaft

29.02.2024

Der Bundesrat hat die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.

DBA Frankreich: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen

21.11.2023

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verabschiedet. Das Zusatzabkommen regelt insbesondere die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr und trägt damit den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung.

Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

21.12.2022

Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zu Grenzgängern bleibt bis Ende 2021 in Kraft

22.09.2021
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die vorläufige Verständigungsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von Grenzgängern, die infolge von Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 im Home Office arbeiten, bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft bleibt.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - Botschaft des Bundesrates ist da

04.09.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Am 11. Juli 2013 hatten Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet. Der jetzt vorliegende Abkommensentwurf folgt gemäss Bundesrat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Frankreich drohte mit Kündigung des alten Abkommens

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Kernpunkte des neuen Erbschaftssteuerabkommens Schweiz Frankreich

Einführung der Anrechnungsmethode auch für Erbschaftssteuer

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt für Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die Anrechnungsmethode ein. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert. Frankreich wendet die Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an.

Transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften und subsidiäres Besteuerungsrecht für «Steuerflüchtlinge»

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt auch die transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften ein. Indirekt gehaltene Immobilien werden damit neu wie direkt gehaltene behandelt. Künftig können daher alle Immobilien von ihrem Belegenheitsstaat besteuert werden.Diese steuerliche Transparenz ist ebenfalls bereits im schweizerisch- französischen Abkommen von 1997 über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert.Frankreich kann neu aufgrund eines subsidiären Besteuerungsrechts denjenigen Anteil besteuern, der einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, der mindestens 8 der 10 Jahre vor dem Jahr, in dem er die Vermögenswerte empfängt, in Frankreich wohnhaft war, muss aber eine schweizerische Erbschaftssteuer anrechnen, die auf diesem Anteil erhoben wurde. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht von Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert.Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ist die Möglichkeit vorgesehen, in den bilateralen Abkommen ein solches subsidiäres umfassendes Besteuerungsrecht zu verankern, das sich auf andere Kriterien als den Wohnsitz des Erblassers stützt, insbesondere auf den Wohnsitz des Erben oder des Vermächtnisnehmers.

Darum will der Bundesrat das neue Abkommen

Das neue Abkommen erhöht die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Der Bundesrat streicht allerdings hervor, dass es, anders als ein vertragsloser Zustand, rechtssicherheit gewährleiste  und die Gefahr von Doppelbesteuerungen vermeide. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4. September 2012, ergänzt um Details aus der Botschaft und mit Hervorhebungen der Redaktion