Die Schweiz hat wegweisende Steuerabkommen mit Deutschland (D), Grossbritannien (GB) und Österreich (A) abgeschlossen. Diese ermöglichen die Besteuerung von in der Schweiz gelegenem Vermögen von Bankkunden, welche in diesen Ländern ansässig sind, unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses.Die Steuerabkommen enthalten sowohl eine Regelung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.
Regelung der Vergangenheit
Grundsätzlich unterliegen den Steuerabkommen alle Privatpersonen, die
- am 31.12.2010 in einem dieser Länder (D, GB, A) ihren Wohnsitz hatten und
- am 31.12.2010 sowie
- am 1.1.2013 (D und A) bzw. am 31.5.2013 (GB) eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle (Bank) haben.
Die Privatpersonen haben die Möglichkeit, pro Schweizer Bank gesondert auszuwählen, ob sie ihre Vergangenheit mittels
- einer freiwilligen Meldung oder
- einer anonymen Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen
regularisieren wollen.Der anwendbare Steuersatz für die Bereinigung der Vergangenheit liegt zwischen 21% – 41% (D und GB) bzw. zwischen 15% - 38% (A) des relevanten Kapitals. Beim relevanten Kapital handelt es sich grundsätzlich um das Vermögen der Privatpersonen bei der Schweizer Bank (per 31.12.2010 oder per 31.12.2012, wobei der höhere der beiden Beträge massgebend ist). Mit erfolgter freiwilliger Meldung bzw. Einmalabgabe wird von der ausländischen Behörde grundsätzlich auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung verzichtet.
Regelung der Zukunft
Sofern Privatpersonen auch nach dem 1.1.2013 Wohnsitz in D, GB oder A haben und eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank unterhalten, unterliegen sie weiterhin mit den zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen den Steuerabkommen. Auch hier besteht die Alternative zwischen
- der anonymen Abführung der Abgeltungssteuer oder
- der freiwilligen Meldung.
Solange die Schweizer Bank nicht ausdrücklich zur freiwilligen Meldung ermächtigt wurde, wird auf anonymer Basis von Kapitalerträgen, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinnen, eine Abgeltungssteuer in der Höhe von (D) 26.375% (auf Antrag zzgl. Kirchensteuer), (GB) 40% - 48% und (A) 25% abgeführt werden (vorbehältlich der EU-Zinsbesteuerung von 35%). Mit Bezahlung der Abgeltungssteuer hat die steuerpflichtige Person ihre formelle Steuerpflicht (Deklarationspflicht) erfüllt.
Zeit bis zur Umsetzung der Steuerabkommen
Bis zur Umsetzung der Steuerabkommen können die Bankkunden aus diesen Ländern ihre Vermögenswerte nach wie vor mittels einer Selbstanzeige (D und A) bzw. unter den Regeln der Liechtenstein Disclosure Facility (GB) regularisieren.
Empfehlung
Bis heute sind die Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten noch nicht genehmigt worden. Insbesondere in Deutschland besteht ein erheblicher, politischer Widerstand dagegen. Unserer Einschätzung nach wird es jedoch in absehbarer Zeit zu einem Kompromiss unter nachverhandelten Bedingungen kommen. Bis zum Vorliegen der definitiven Abkommenstexte bleibt weiterhin die Möglichkeit der Nachdeklaration mit strafbefreiender Wirkung. Diese ist oftmals die finanziell günstigste Alternative.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch