Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.
Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden
Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.
Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen
Quelle:
Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017