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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Nordirland

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland / IQG - Botschaft veröffentlicht

18.04.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) verabschiedet. Das IQG dient der Umsetzung der neuen Abkommen. Sowohl die Abkommen als auch das Gesetz sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.Die Steuerabkommen mit Deutschland ([intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) und Grossbritannien ([intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern ihre bestehenden Bankkonten in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne unterliegen einer Quellensteuer.

Wieso ein IQG?

Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien sind zwar direkt anwendbar, benötigen jedoch für die Umsetzung und den Vollzug eine gesetzliche Regelung in der Schweiz. Das IQG enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Botschaft zum Abkommen mit Österreich folgt in den nächsten Tagen

Die Botschaft zum Abkommen mit Österreich wird der Bundesrat in den nächsten Tagen dem Parlament unterbreiten.

Weitere Schritte

Die Quellensteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich sowie das dazugehörige Quellensteuergesetz sollen von den eidgenössischen Räten in der kommenden Sommersession beraten werden und Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Änderung

21.03.2012
Die Schweiz und Grossbritannien haben gestern ein Änderungsprotokoll zum erst im letzten Oktober vereinbarten Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Geplant ist, dass das Abkommen per 1.1.2013 in Kraft treten kann. Grund für diese Anpassung waren Bedenken der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Das Problem war primär, dass ein Konflikt mit dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen bestand. Die nun beschlossene Änderung hat technischen Charakter. Es ging nun darum, die Zinszahlungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Punkto Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sollten sich allerdings auf Grund der nun beschlossenen Anpassung keine Änderungen gegenüber dem [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]ursprünglich vereinbarten Abkommen[/intlink] ergeben. Eine kleine Lücke wurde noch im Bereich der Erbschaften entdeckt – und mit dem gestern vereinbarten Änderungsprotokoll behoben.

Die Änderungen im Einzelnen

Auf Zinszahlungen soll die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer nicht erhoben werden, soweit ein Steuerrückbehalt nach dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist (der Steuerrückbehalt beträgt momentan 35%). In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Steuerrückbehalt eine Abgeltungszahlung von 13% zu leisten. Britische Steuerpflichtige können damit ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten und ihre Steuerpflicht vollständig erfüllen. Faktisch bleibt es also für die Bankkunden beim ursprünglich vereinbarten Satz von 48%.Erbschaftsfälle werden neu ebenfalls vom Abkommen erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer (zum Marginalsatz von 40%) oder der Offenlegung zustimmen.Neu hat zudem das Vereinigte Königreich mit der EU vereinbart, dass es der EU einen Anteil an den Einnahmen aus der Vergangenheitsregularisierung überweisen wird. Mit dieser Überweisung werden die Ansprüche der EU mit Bezug auf die Mehrwertsteuer abgegolten. Ebenfalls für die Vergangenheitsregularisierung wird eine Meistbegünstigungsklausel eingefügt. Damit kann insbesondere die Parallelität zum Abkommen mit Deutschland beibehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Abkommenstext

06.10.2011
Die Schweiz und Grossbritannien haben ein Steuerabkommen unterzeichnet. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist.
Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland[/intlink], das am 21. September 2011 unterzeichnet wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch. Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten.Zwischen beiden Seiten besteht Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Das Abkommen bedarf der Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten und soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen mit Grossbritannien

Mit der Unterzeichnung durch die beiden Finanzminister wurde auch der vollständige Text des Abkommens veröffentlicht. Sie können diesen hier abrufen:

Neues Steuerabkommen mit Grossbritannien

30.08.2011
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland haben am 24.08. die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie
  • entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder
  • ihre Konten offenlegen.
Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.Der von den Unterhändlern Michael Ambühl, Staatssekretär des Eidgenössischen Finanz­depar­te­ments, und Dave Hartnett, Permanent Secretary of HM Revenue & Customs, paraphierte Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet andererseits die Durchsetzung berechtigter Steueran­sprüche. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauer­haft gleichkommt.

Weitgehende Analogie zum Steuerabkommen mit Deutschland

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland, das am 10. August 2011 paraphiert wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch.Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten. Der Unterschied beim Vorauszahlungsbetrag der Banken erklärt sich durch die unterschiedliche Grössenordnung des Geschäftsvolumens.Der vollständige Text des Abkommens wird erst nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen veröffentlicht.

Der Inhalt im Überblick

Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:
  • Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen un­mittel­bar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der vereinbarte Steuersatz beträgt je nach Kategorie der Kapitaleinkünfte zwischen 27 und 48 Prozent. Die Steuersätze liegen leicht unter den regulären britischen Grenzsteuersätzen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.
  • Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die britischen Behörden im Sinne eines Sicherungsmecha­nismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl dürfte wenige Hun­dert bis maximal 500 Gesuche pro Jahr betragen. Sogenannte „Fishing Expe­ditions“ sind ausge­schlossen.
  • Vergangenheitsbesteuerung: Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich einmalig die Möglichkeit gewährt werden, anonym eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögens­bestandes und wird aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt. Die Betroffenen sollen zudem die Möglichkeit haben, anstelle einer solchen Zahlung ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den britischen Behörden offenzulegen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik einer möglichen Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.
Das Abkommen enthält besondere Bestimmungen für so genannte „non-UK domiciled individuals“, das heisst für Personen, die sich zwar in Grossbritannien aufhalten, dort jedoch keinen Dauerwohnsitz haben.

Garantieleistung von CHF 500 Mio.

Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 500 Mio. verpflichtet. Das von den Banken vorgestreckte Geld wird mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurückerstattet.Weiteres VorgehenDie Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden im Januar 2011 auf der Basis einer gemeinsamen Erklärung vom Herbst 2010 aufgenommen. Als nächster Schritt nach der Paraphierung erfolgt die Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in den nächsten Wochen. Danach müssen die Gesetzgebungsorgane beider Länder dem Abkommen zu­stimmen. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Refe­rendum. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff zum Steuerabkommen mit Grossbritannien