TG - Einsicht in Steuerakten
Thurgauer Steuerakten können von öffentlichen Organen leichter eingesehen werden.Im Thurgau können öffentliche Organe leichter als bisher in Steuerakten Einsicht nehmen. Die Kantonsregierung hat die Verordnung zum Steuergesetz so angepasst, dass es dafür künftig keiner Strafermittlung mehr bedarf.Bisher konnte das Departement für Finanzen und Soziales aus wichtigen Gründen öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörden dazu ermächtigen. Das galt vor allem für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter.Neu heisst es in der Verordnung, ein «wichtiger Grund» liege vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten bestehe.Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Art beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt.