UR: Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2023
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2022 beträgt 112,5 Punkte und hat sich im Vergleich zur letzten Anpassung im Jahre 2012 um 2,09 Prozent erhöht. Folglich muss der Kanton für das Steuerjahr 2023 die im Steuergesetz in Frankenbeträge festgesetzten Abzüge und Steuerfreibeträge bei der Einkommens- und Vermögenssteuer erhöhen.
Die Finanzdirektion prüft jährlich gestützt auf Artikel 67 des Steuergesetzes, ob aufgrund der Teuerung die Frankenbeträge von Abzügen und Steuerfreibeträgen anzupassen sind. Für den Ausgleich der kalten Progression ist jeweils die Veränderung seit der letzten Anpassung massgebend, wobei eine negative Teuerung gemäss Steuergesetz zu keiner Anpassung führt. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise
Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2022 beträgt 112,5 Punkte (Basis Mai 2000) und hat sich im Vergleich zur letzten Anpassung auf der Basis des Indexwertes vom 30. Juni 2011 von 110,2 Punkte um 2,09 Prozent erhöht. Für neu eingeführte Abzüge und Freibeträge ist jeweils der Indexstand am 31. Dezember vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung relevant. Die Finanzdirektion kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer eine Anpassung der Frankenbeträge auf das gleiche Niveau vornehmen. Folglich kann dies bei den Abzügen und Freibeträgen zu unterschiedlich starken Veränderungen führen.
Anpassung der Sozialabzüge, der allgemeinen Abzüge und Steuerfreibeträge
Mit dem Ausgleich der kalten Progression sind vor allem die tarifarischen Sozialabzüge, die allgemeinen Abzüge und die Freibeträge anzupassen (vgl. nachstehende Tabelle). So erhöht sich der Abzug für Ehepaare aufgrund der Teuerung von 2,09 Prozent auf 26'100 Franken. Im Vergleich dazu verändert sich der auf den 1. Januar 2016 eingeführte Abzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten wesentlich stärker, weil der Landesindex für Konsumentenpreise infolge der damals negativen Teuerung eine wesentlich stärkere Abweichung aufweist. Die Finanzdirektion nutzt die Gelegenheit und passt – zwecks Koordination mit dem Bundesrecht – mehrere Abzüge und Freibeträge an das Niveau der direkten Bundessteuer an.
Auswirkungen auf den Steuerertrag
Ohne Anpassung dieser Abzüge würden Kanton und Gemeinden mehr Steuern einnehmen, weil die steuerpflichtigen Personen teuerungsbedingt mit Lohnanpassungen rechnen können. Der Ausgleich der kalten Progression soll die Kaufkraft der Steuerzahlerinnen und –zahler weitgehend erhalten. Folglich rechnet der Kanton mit keinen Steuerausfällen.
Sozialabzüge beim Einkommen | 2022 | 2023 |
Abzug für Ehepaare | 25’600 | 26’100 |
Abzug für Halbfamilien | 20’100 | 20’500 |
Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen | 14’600 | 14’900 |
Kinderabzug | 8’000 | 8’200 |
Weiterbildungsabzug für Kinder | ||
- mit auswärtiger Verpflegung | 4’300 | 4’400 |
- mit auswärtiger Verpflegung und Unterkunft | 12’900 | 13’100 |
Unterstützungsabzug | 3’000 | 3’100 |
Sozialabzüge beim Vermögen | 2022 | 2023 |
- für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben | 201’100 | 205’300 |
- für die übrigen Steuerpflichtigen | 100’600 | 102’600 |
- für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind | 30’200 | 30’800 |
Allgemeine Abzüge und Steuerfreibeträge beim Einkommen | 2022 | 2023 |
Abzug vom Eigenmietwert | 7’500 | 7’700 |
*Versicherungsabzug für Ehepaare | ||
- mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a | 3’300 | 3’600 |
- ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 4’950 | 5’400 |
*Versicherungsabzug für die übrigen Steuerpflichtigen | ||
- mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a | 1’700 | 1’800 |
- ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 2’550 | 2’700 |
*Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung | 12’000 | 12’700 |
Zweiverdienerabzug vom neu 14'900 Franken (bisher 14'600 Franken) übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkommens. | 3’500 | 3’700 |
Abzug für Mitgliederbeiträge u. Zuwendungen an politische Parteien | 10’100 | 10’300 |
Feuerwehrsold, Steuerfreibetrag | 5’000 | 5’200 |
*Gewinnspiele, Steuerfreibetrag Grossspiele | 1'000’000 | 1'038’300 |
*Einsatzkosten Geldspiele | 5’000 | 5’200 |
*Spieleinsätze Online-Spiele | 25’000 | 26’000 |
* Anpassung der Beträge an die direkten Bundessteuer |