Verrechnungssteuer auf Lottogewinnen - neue Regelung in Kraft
Das neue Geldspielgesetz BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherigen Spielbanken- und Lotteriegesetze. Die Anpassungen im VStG zum Meldeverfahren bei Naturalgewinnen (vgl. insbesondere Art. 20a VStG) sind am 5. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das BGS definiert – indirekt – welche Gewinne im Sinne des BGS der Verrechnungssteuer unterliegen.
Steuerbare Gewinne im Sinne des BGS
Für die Belange der Verrechnungssteuer sind nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS und Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung steuerbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG). Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen damit nicht der Verrechnungssteuer.
Gestützt auf die allgemeinen Begriffsbestimmungen des BGS (vgl. Art. 3 Bst. a BGS) kann für die Belange der Verrechnungssteuer die Steuerbarkeit der Gewinne im Sinne des BGS sowie deren unterschiedliche Anknüpfung abgestellt werden. Nachfolgend werden die einzelnen Arten von Gewinnen kurz dargestellt und auf die verrechnungssteuerrechtlichen Folgen verwiesen:
Zusätzliche Anmerkungen
- Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.
- Gewinne in Form von Gutscheinen werden als Naturalgewinne behandelt.
- Für der Verrechnungssteuer unterliegende Naturalgewinne schreibt Artikel 20a Absatz 2 VStG vor, dass dem amtlichen Formular 122 (QDF, 65 kB, 06.02.2019) betreffend Meldeverfahren eine gültige Wohnsitzbescheinigung des Gewinners beizufügen ist, um die kantonale Steuerbehörde des Wohnsitzkantons korrekt zu informieren.
- Geldspiele (Art. 3 Bst. a BGS): Spiele, bei denen gegen eine Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Der Bund erhebt u.a. eine Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem BGS nicht unterstehen (vgl. Art. 1 VStG).
- Spielbankenspiele (Art. 3 Bst. g BGS): Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Beispiele: Tischspiele in Casinos mit einer Konzession, grosse Pokerturniere).
Erzielte Gewinne in Schweizer Casinos und Online-Gewinne unterliegen der Verrechnungssteuer ab CHF 1 Million (Steuerfreibetrag, d.h. entsprechende Gewinne unterliegen erst ab CHF 1‘000‘001.- der Verrechnungssteuer; vgl. Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. i und ibis DBG). Bei Geldgewinnen muss die Verrechnungssteuer von 35% vom Veranstalter unverändert unaufgefordert auf dem amtlichen Formular 121 (QDF, 67 kB, 07.08.2018) deklariert und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abgeliefert werden. Im Falle eines Naturalgewinns von mehr als CHF 1 Million muss der Veranstalter innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns mittels des neu geschaffenen amtlichen Formulars 122 (QDF, 65 kB, 06.02.2019) Meldung erstatten (vgl. Art. 22a VStG).
- Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS): automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Spiele (Beispiele: durch Swisslos oder Loterie Romande durchgeführte Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten).
Gemäss den neuen Bestimmungen bleiben die erzielten Gewinne aus diesen Geldspielen auch unter neuem Recht steuerbar für die Zwecke der Verrechnungssteuer. Der Steuerfreibetrag bei der Verrechnungssteuer erhöht sich jedoch von CHF 1‘000 auf CHF 1 Million (d.h. entsprechende Gewinne unterliegen erst ab CHF 1‘000‘001.- der Verrechnungssteuer).
- Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS): nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführte Geldspiele (Beispiele: Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere).
Gewinne, die im Zusammenhang mit dieser Art von Geldspielen erzielt werden, sind nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer, sofern diese Geldspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde genehmigt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. iter DBG i.V.m. Art. 32 BGS).
- Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung (Art. 3 Bst. b und d BGS): Unterliegen nicht dem BGS. Deren Gewinne können aber kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 VStG Gegenstand der Verrechnungssteuer werden (Beispiele: Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen).
Ein Gewinn aus einer durch ein Medienunternehmen organisierten Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung (beispielsweise um neue Abonnenten zu werben) unterliegt der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1'000 überschritten wird. Dies unabhängig davon, ob die Teilnahme entgeltlich oder gratis erfolgt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn von CHF 999.- nicht der Verrechnungssteuer unterliegt, während ein Gewinn von CHF 1‘001.- in vollem Umfang steuerbar ist.
Gewinne, die im Rahmen einer Lotterie oder eines Geschicklichkeitsspiels zur Verkaufsförderung erzielt werden und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden, unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000.- überschritten wird und der Veranstalter nicht ein Medienunternehmen oder ein Medienunternehmen für Dritte (beispielsweise in einem nicht unentgeltlich abgegebenen Printmedium veranstalteter Wettbewerb mit Gewinn einer Hotelübernachtung) ist. Ist hingegen eine unentgeltliche Teilnahme an einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung eines nicht für sich selbst veranstaltenden Medienunternehmens möglich, unterliegen die entsprechenden Gewinne nicht der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 6 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. j DBG).
Der Verrechnungssteuer unterliegende Bargewinne müssen unverändert mit amtlichem Formular 121 (QDF, 67 kB, 07.08.2018) deklariert werden, während bei Naturalgewinnen das Meldeverfahren mittels amtlichem Formular 122 (QDF, 65 kB, 06.02.2019) anzuwenden ist.
Das folgende zeigt die verrechnungssteuerliche Behandlung der verschiedenen Gewinne im Sinne des BGS auf.
Quelle: Newsletter der EStV vom 06.02.2019.