Verrechnungssteuer – Wohnsitzkanton zukünftig zuständig für Rückforderung durch Erben
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 beschlossen. Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
Der Bundesrat hat zu dieser Frage bis am 23. März 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt. 21 der teilnehmenden Kantone haben diese Änderung ganz oder teilweise begrüsst, drei Kantone haben die Änderung abgelehnt.
In derselben Vernehmlassung hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland künftig von den Kantonen geprüft werden sollen statt wie bisher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Aufgrund des ablehnenden Vernehmlassungsergebnisses verzichtet der Bundesrat auf diese Änderung.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 3.2.2021