ZH - Aktualisierungen im Zürcher Steuerbuch
Die Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung wurde auf den 1. Januar 2021 angepasst. Neu kann die Steuererklärung vollständig elektronisch eingereicht werden. Diese und weitere Änderungen wurden in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen.
In der Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (ZStB Nr. 109c.4) wurden verschiedene Bestimmungen angepasst. Bei der Online-Einreichung bestätigen die Steuerpflichtigen neu elektronisch, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist. Diese elektronische Bestätigung ersetzt die bisherige Freigabequittung. Belege sind neu ebenfalls elektronisch einzureichen..
Die Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 106.1) und die Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (ZStB Nr. 650.1) wurden ebenfalls auf den 1. Januar 2021 angepasst. Wesentliche Änderungen in diesen Verordnungen sind die Schaffung eines neuen Bereichs Gemeinden im kantonalen Steueramt und organisatorische Anpassungen im Bereich der Quellensteuer bzw. der nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Das Merkblatt Beteiligungen (ZStB Nr. 72.2) wurde ergänzt. In Abschnitt B.IV wurde die folgende Ergänzung zur Berechnung des Beteiligungsabzugs bei geteilter Steuerhoheit aufgenommen: «Für die Berechnung des Nettobeteiligungsertrags ist dabei der auf den Kanton Zürich entfallende Finanzierungsaufwand nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte auf die ertragbringenden Beteiligungen und die übrigen dem Kanton Zürich zugewiesenen Aktiven aufzuteilen.»
Ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurden nun auch verschiedene geänderte Verordnungen zur Quellensteuer. Über diese Änderungen wurde bereits mit Mitteilung vom 20.11.2020 informiert:
- Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I; ZStB Nr. 87.1)
- Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ZStB Nr. 89.1)
- Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren (ZStB Nr. 92.1)
- Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II; ZStB Nr. 94.1)
- Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 95.1)
Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen wurden der folgende Praxishinweis sowie die folgenden Weisungen aufgehoben. Sie bleiben vorübergehend noch im Zürcher Steuerbuch aufgeschaltet:
- Schuldzinsen und Gewinnungskostenüberschüsse in der internationalen Steuerausscheidung (Praxishinweis; ZStB Nr. 5.1)
- Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren) (ZStB Nr. 35.1)
- Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ZStB Nr. 87.2)
- Weisung der Finanzdirektion über die ergänzende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern (ZStB Nr. 93.1)- Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 93.2)
Aus dem Zürcher Steuerbuch entfernt wurden die folgenden mittlerweile überholten Merkblätter:
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen (ZStB Nr. 26.3)
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (ZStB Nr. 52.1)
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zum Steuererklärungsverfahren für juristische Personen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ZStB Nr. 651.1)
Mitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 22.1.2021