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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 16 StG - Gewinne aus Poker- und Roulettespielen

25.07.2012
Aktualisierung am 21.11.: Verlinkung eines Artikels für Profi-Pokerspieler

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Überblick

§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Volltext

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar, sofern diese Gewinne nicht in schweizerischen Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes erzielt wurden und damit nach § 24 lit. i StG steuerfrei sind. Gewinne aus solchen Poker- und Roulettespielen sind somit aufgrund von § 16 Abs. 1 StG steuerbar.Der Pokerspieler, welcher das Pokerspiel nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt, bzw. der Roulettespieler kann die von ihm geleisteten Spieleinsätze und Turnier-Startgelder (Buy-In’s) maximal bis zur Höhe der erzielten Gewinne in Abzug bringen. Ebenso kann er geleistete Spieleinsätze für andere in derselben Steuerperiode gespielte Glücksspiele bis zur Höhe der erzielten Gewinne vom Einkommen abziehen. Weitere Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden. Eine Verrechnung von Spielverlusten mit weiteren Einkünften und ein Vortrag von Spielverlusten auf nachfolgende Steuerperioden ist ausgeschlossen.Das Pokerspiel ist, anders als das Roulettespiel, kein reines Glückspiel, denn das Können und die Erfahrung des Spielers haben ebenfalls einen Einfluss auf den Spielerfolg. Erfüllt ein Pokerspieler die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit, unterliegt er den allgemeinen Vorschriften für selbständig Erwerbende, insbesondere der Aufzeichnungspflicht. Auch kann er die Aufwendungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss den §§ 27-31 StG in Abzug bringen. Dies trifft in erster Linie auf den Profi-Pokerspieler zu.


Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

Hinweis: Vgl. zum Thema den Artikel von M. Bertschi auf hochgepokert.com