ZH - Praxis zu § 65 StG - Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.
Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Überblick
Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste.
Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Volltext
Gemäss § 65 Abs. 1 lit. c StG gehören die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste (Ziffer 7 des Steuererklärungsformulars für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten, StA Form. 500).
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012