Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten - Botschaft veröffentlicht
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Eine wesentliche Zielsetzung des neuen Gesetzes ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu vereinheitlichen und so eine Vereinfachung herbeizuführen.
Abzug von bis zu CHF 6000 für «berufsorientierte» Aus- und Weiterbildungskosten
Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu CHF 6000 beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2000 Franken angehoben. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs in Bezug auf die Steuern der Kanone und Gemeinden frei festlegen.
Berufsorientierung als neues Kriterium
Während heute Bildungskosten nur abgezogen werden können, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind, soll diese Abgrenzung nun mit dem neuen Gesetz keine Rolle mehr spielen. Ebenso sollen entstandene Kosten ungeachtet dessen abzugsfähig sein, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, oder ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen.Anmerkung der Redaktion: Auch dieser neue Begriff der Berufsorientierung birgt potenziell doch einige Auslegungsschwierigkeiten. Man darf diesbezüglich auf die Beratungen im Parlament gespannt sein.
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Kein Abzug für die Kosten der Erstausbildung bis Sekundarstufe II
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt.
Weitere Informationen zum neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
- Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
- Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (Gesetzestext)
Redaktion und Kommentar: Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt)