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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Weiterbildung Steuern

Neuer Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016

16.04.2014
Der Bundesrat hat heute das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls werden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden.

Änderungen im Überblick

  • Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode.
  • Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen.
  • Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.
  • Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.

Für Kantone entsteht Handlungsbedarf

Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

Weitere Informationen zum Thema

Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten - Botschaft veröffentlicht

04.03.2011
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Eine wesentliche Zielsetzung des neuen Gesetzes ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu vereinheitlichen und so eine Vereinfachung herbeizuführen.

Abzug von bis zu CHF 6000 für «berufsorientierte» Aus- und Weiterbildungskosten

Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu CHF 6000 beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2000 Franken angehoben.  Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs in Bezug auf die Steuern der Kanone und Gemeinden frei festlegen.

Berufsorientierung als neues Kriterium

Während heute Bildungskosten nur abgezogen werden können, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind, soll diese Abgrenzung nun mit dem neuen Gesetz keine Rolle mehr spielen. Ebenso sollen entstandene Kosten ungeachtet dessen abzugsfähig sein, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, oder ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen.Anmerkung der Redaktion: Auch dieser neue Begriff der Berufsorientierung birgt potenziell doch einige Auslegungsschwierigkeiten. Man darf diesbezüglich auf die Beratungen im Parlament gespannt sein.
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Kein Abzug für die Kosten der Erstausbildung bis Sekundarstufe II

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt.

Weitere Informationen zum neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten


Redaktion und Kommentar: Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt) 

ZH - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten - Präzisierung

07.01.2010
In einem neuen Merkblatt führt das kantonale Steueramt aus, welche Aufwendungen für Bildungsmassnahmen als steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten.Mit der nun festgelegten und veröffentlichten Praxis soll die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten einfacher und transparenter werden. Diese Vereinfachung führt in gewissen Bereichen zu einer Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. So werden neu auch die Aufwendungen für
  • Anwaltsprüfung,
  • Dissertation,
  • Facharzttitel und
  • gewisse berufsbegleitende Fachhochschulstudien
als Weiterbildungskosten anerkannt.Eine tabellarische Übersicht im Merkblatt soll eine rasche Zuordnung von einzelnen Bildungsmassnahmen ermöglichen.Direkt zum neuen MerkblattDie präzisierte Praxis gilt ab sofort.
Quelle: Steueramt des Kantons Zürich