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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Weiterbildungskostenabzug

Neuer Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016

16.04.2014
Der Bundesrat hat heute das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls werden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden.

Änderungen im Überblick

  • Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode.
  • Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen.
  • Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.
  • Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.

Für Kantone entsteht Handlungsbedarf

Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

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SH - Abzug von Weiterbildungskosten: Regierungsrat für Harmonisierung

20.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten die Stossrichtung, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aus- und Weiterbildungskosten im Bundesrecht sowie in den kantonalen Steuergesetzen zu vereinheitlichen, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Die Vorlage führe zu höherer Rechtssicherheit und zu einer einheitlichen Praxis in der Schweiz.Der Aus- und Weiterbildungskostenabzugs soll neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet werden und sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuergesetze gelten. Als abzugsfähig würden in Zukunft alle beruflich veranlassten Bildungskosten gelten, mit Ausnahme der Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung und der Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung. Das bedeutet, dass neu auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg abgezogen werden könnten. Der Abzug soll jedoch höchstens 4'000 Franken betragen.

Kritik an der Begrenzung des Weiterbildungskostenabzuges

Als Problematisch erachtet der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die betragsmässige Begrenzung des Abzuges. Dies könne in gewissen Fällen zu einer Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation führen. Weiter sind nach Ansicht des Regierungsrates die vorgeschlagenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bildungskosten klarer zu formulieren.

UR - Auch Uri will höheren Aus- und Weiterbildungskostenabzug

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat heute seine Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Der Regierungsrat schliesst sich der Meinung des Kantons Thurgau an, wonach die Maximalgrenze neu bei CHF 12'000 festgelegt werden solle und nicht wie vom Bundesrat geplant bei CHF 4'000. Die Situation für die aus- und weiterbildungswilligen Steuerpflichtigen würde - so der Regierungsrat des Kantons Uri - ansonsten eher schlechter als besser sein als heute.

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TG - Regierungsrat skeptisch bezüglich Abzug von Weiterbildungskosten

25.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau zeigt sich in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten skeptisch, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit des Abzuges von Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich die erhoffte Vereinfachung bringt. Er schlägt die Erhöhung des maximalen Abzuges vor. Weiter fordert er, dass zwischen Weiterbildung und konkreter Tätigkeit auch weiterhin ein unmittelbarer Bezug gegeben sein müsse.Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das grundsätzlich Kosten der Aus- und Weiterbildung, die mit dem Beruf zusammenhängen, von den Steuern abgezogen werden können. Einzig die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der neue Aus- und Weiterbildungskostenabzug auf 4 000 Franken begrenzt werden.Nach Meinung des Regierungsrates des Kantons Thurgau können die vom Bundesrat verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden. Er macht deshalb zwei Vorschläge zur Verbesserung der Vorlage.
  • Zum einen ist er der Ansicht, dass der Höchstbetrag von 4 000 Franken erhöht werden soll. Er begründet dies damit, dass die meisten Fortbildungslehrgänge höhere Kosten verursachten als die vorgesehenen 4 000 Franken und dass es zu Unterschieden im Bereich des Lohnausweises kommen würde. Der Arbeitgeber hat Weiter- und Ausbildungskosten, die er für den Mitarbeiter bezahlt hat, nur dann auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wenn diese mehr als 12 000 Franken betragen. Deshalb soll der abzugsfähige Höchstbetrag der gleiche sein wie auf dem Lohnausweis.
  • Zum andern ist der Regierungsrat überzeugt, dass in der Praxis die Abgrenzung von abzugsfähigen Fortbildungskosten von den Kosten für die Ausübung eines Hobbys zu ausufernden Diskussionen führen wird. Es sei nicht einsichtig, weshalb beispielsweise die Ausbildung zum Tauchlehrer steuerlich abzugsfähig sein soll, nicht aber die Salsa-Tanzstunden, die eine Person bei entsprechendem Niveau befähigen können, als Salsa-Tanzlehrer den Lebensunterhalt zu verdienen. Die angestrebte Vereinfachung dürfte damit gefährdet sein. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass auch künftig ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildung bestehen müsse. Er führt dabei das Beispiel eines Bäckers an, der sich zum Tauchlehrer ausbildet, und fordert, dass der Bäcker auch Erwerbseinkünfte als Tauchlehrer erzielen müsse.

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Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

16.04.2010
Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat vorgestern die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund (Änderung des DBG) und Kantone (Änderung des StHG) eröffnet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu beseitigen.Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuerabzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung der Obergrenze des Abzuges im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten – Weitere Informationen zur Vorlage

Unter folgenden Links finden Sie Detailinformationen zum Thema:
Quelle: efd

SH - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

26.01.2010
Gegenwärtig erhalten die Steuerpflichtigen im Kanton Schaffhausen ihre Steuerdeklarationsunterlagen für das Steuerjahr 2009, zugestellt. Die Steuerverwaltung hat heute eine Medienmitteilung veröffentlicht, die die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Vorjahr aufzeigt.

Steuererklärung SH 2009 - Tarif

Am 8. Februar 2009 hat das Schaffhauser Stimmvolk die Gesetzesrevision angenommen, welche die Anstrengun­gen des Kantons Schaffhausen zur nachhaltigen Senkung der steuerlichen Belastung der Einwohnerinnen und Ein­wohner fortsetzt. Daraus ergeben sich nachstehende we­sentliche Änderungen:
  • Der Steuertarif wurde so geändert, dass kleine und mittlere Einkommen zwischen 40'000 und 100'000 Franken steuerbarem Einkommen die höchste Entlas­tung erfahren.
  • Der Vermögenssteuertarif wurde vereinfacht und der Höchststeuersatz von bisher 2,6 o/oo auf 2,3 o/oo ge­senkt.

Steuererklärung SH 2009 - Einführung Teilbesteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat Teile der Unternehmenssteuerreform II auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt, wobei insbesondere die Einführung des Teilbesteuerungsverfahrens für qualifizier­te Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer zu nennen ist.

Steuererklärung SH 2009 - Abzüge

Bei folgenden Abzügen ergeben sich Änderungen:
  • Teuerungsbedingt wurde der Kilometeransatz bei Benüt­zung des privaten Verkehrsmittels für den Arbeitsweg um 5 auf 70 Rappen erhöht.
  • Erhöht wurde auch das Minimum und Maximum der 3 % -Pauschale für die übrigen Be­rufsauslagen auf 2'000 bzw. 4'000 Franken.
  • Die Pauschale für Weiterbildungs-und Umschulungskosten wurde auf 500 Franken erhöht.
  • Der Kinderabzug wird von bisher 6'000 auf 8'000 Fran­ken erhöht.

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung Schaffhausen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für die Verwendung der elektronischen Steuererklärung.Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Deklarationsfor­mulare kaum verändert. Zusammen mit der im Vorjahr zu­gestellten Veranlagungsmitteilung und der Wegleitung zur Steuererklärung 2009, in welcher die wesentlichsten Än­derungen gelb markiert sind, sollte es den Steuerpflichti­gen möglich sein, ihre Daten des Jahres 2009 ohne grös­seres Kopfzerbrechen in den Formularen zu deklarieren. Wird zudem die von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Steuer-CD zum Ausfüllen der Steuer­erklärung verwendet, werden zahlreiche Plausibilitäten und Abzüge automatisch berechnet. Wer weitergehende, vertiefte Informationen zu einzelnen Sachverhalten sucht, findet diese in der Dienstanleitung zum Steuergesetz, welche auf der Homepage der Kanto­nalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch Rubrik Dienstanleitung, zu finden ist. Hier ist u. a. auch die Liste der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden sowie der Steuerrechner zu finden, mit welchem verschiedene Steu­ersituationen berechnet werden können.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, haben die Steuererklärung bis zum 31. März 2010 einzu­reichen. Wer innerhalb dieser Zeit seiner Deklarations­pflicht nicht nachkommen kann, hat die Möglichkeit beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Fristerstreckung zu verlangen. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Perso­nen mit beschränkter Steuerpflicht in unserem Kanton (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2010.

ZH - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten - Präzisierung

07.01.2010
In einem neuen Merkblatt führt das kantonale Steueramt aus, welche Aufwendungen für Bildungsmassnahmen als steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten.Mit der nun festgelegten und veröffentlichten Praxis soll die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten einfacher und transparenter werden. Diese Vereinfachung führt in gewissen Bereichen zu einer Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. So werden neu auch die Aufwendungen für
  • Anwaltsprüfung,
  • Dissertation,
  • Facharzttitel und
  • gewisse berufsbegleitende Fachhochschulstudien
als Weiterbildungskosten anerkannt.Eine tabellarische Übersicht im Merkblatt soll eine rasche Zuordnung von einzelnen Bildungsmassnahmen ermöglichen.Direkt zum neuen MerkblattDie präzisierte Praxis gilt ab sofort.
Quelle: Steueramt des Kantons Zürich