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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

AG: Vernehmlassung (resp. Anhörung) zur Hinzurechnungsbesteuerung eröffnet

29.04.2022

Der Regierungsrat eröffnet die Anhörung bei politischen Parteien und interessierten Kreisen betreffend die neue Regelung der Gewinnsteuer von Unternehmen, welche von den ausländischen Mindestbesteuerungsregeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betroffen sind.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) führt neue Regeln gegen Steuervermeidung durch Steuerverkürzungsmassnahmen und Gewinnverlagerungen ein. Diese sehen vor, dass Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften im Land der Muttergesellschaft höher besteuert werden, sofern der Mindestbesteuerungssatz von 15 Prozent unterschritten wird.

Dringender und ausgewiesener Handlungsbedarf

Weil die neue OECD-Mindestbesteuerung bereits per 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, besteht für den Aargau ein dringender Handlungsbedarf. Eine schweizerische Lösung zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung ist erst per 1. Januar 2024 geplant.

Differenz zur ausländischen Mindeststeuer wird neu im Aargau anstatt im Ausland bezahlt

Um eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu verhindern, kann eine einzelfallweise Gewinnsteuersatzerhöhung vorgesehen werden. Damit können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. So kann sichergestellt werden, dass die Differenz zur ausländischen Mindeststeuer, welche in jedem Fall von den betroffenen Unternehmen entrichtet werden muss, im Kanton Aargau und nicht im Ausland erhoben wird. Eine solche Regel wird heute bereits in einigen Kantonen angewendet.

Keine Mehrkosten für Unternehmen – 20 Millionen Mehreinnahmen für den Aargau

Die von der individuellen Erhöhung des Gewinnsteuersatzes betroffenen Unternehmen zahlen insgesamt mit der vorgeschlagenen Regelung gleich viel Steuern. Die Steuern werden einfach im Aargau und nicht im Ausland erhoben. Für die Unternehmen ist es von Interesse, die von der OECD geforderten zusätzlichen Steuerabgaben in ihrer angestammten Steuerheimat bei den hiesigen Steuerbehörden zu erbringen. Dazu Regierungsrat und Finanzdirektor Dr. Markus Dieth: "Mit der Einführung der aargauischen Zusatzsteuer stellen wir sicher, dass die Differenz zur ausländischen Mindeststeuer im Aargau bezahlt werden kann und nicht im Ausland. Und mit einer raschen Umsetzung sichern wir den Gemeinden und dem Kanton mögliche Mehreinnahmen von 20 Millionen Franken. Für die Unternehmen entstehen keine Mehrkosten."

Betroffen sind international tätige Unternehmen mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro, nicht aber rein national operierende Unternehmen. Die Steuergesetzrevision umfasst lediglich eine neue Bestimmung (§ 75 Abs. 3 StG). Damit wird im Interesse der betroffenen Unternehmen erreicht, dass eine vom Unternehmen geschaffene Konzernstruktur auch von anderen Steuerhoheiten steuerlich akzeptiert wird.

Weiteres Vorgehen

Die Anhörung zur Revision des Steuergesetzes betreffend die ausländische Hinzurechnungs-besteuerung startet am 29. April und dauert bis am 27. Mai 2022. Nach der Auswertung der Anhörungsantworten wird die Botschaft zur ersten Beratung dem Grossen Rat zugestellt. Die erste Beratung im Grossen Rat ist für September 2022 vorgesehen.

Mehr zum Thema

Unterlagen zur Anhörung Ausländische Hinzurechnungsbesteuerung; Steuergesetz; Änderung

Ursprünglich publiziert am
AG