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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST – Mehrwertsteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Mehrwertsteuer und zum MWStG.

MWST - Materielle Änderungen vom 20.12.2016

20.12.2016
Heute wurden auf der Webseite der EStV materielle Anpassungen betreffend die folgenden Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht:
  • MWST-Info 02 Steuerpflicht (Thema unternehmerische Tätigkeit)
  • MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen (Thema unternehmerische Tätigkeit)

Hier alle am 20.12.2016 geänderten Ziffern in den MWST-Broschüren

PublikationstitelZiffertitel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen11.5 Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen – Aufwandschlüssel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.4 Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.3 Hoheitlicher Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.2 Unselbstständiger Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.1 Privater Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2 Nicht-unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 97kj6zj.1 Unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
02 Steuerpflicht7 Sonderfall: Fehlende Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
02 Steuerpflicht4.2 In sachlicher Hinsicht
02 Steuerpflicht2.1.2 Für die obligatorische Steuerpflicht nicht massgebende Umsätze
02 Steuerpflicht1.1 Betreiben eines Unternehmens

MWST - ESTV präzisiert Praxis zu elektronischen Rechnungen

03.10.2016
Das Vorliegen einer digitalen Signatur ist - wie die ESTV in ihrer Mitteilung schreibt - bei elektronischen Belegen nicht Voraussetzung für den Nachweis der Unverändertheit und des Ursprunges. Vielmehr kann der Nachweis auch durch Einhalten der ordnungsmässigen Buchführung nach OR 957a erbracht werden. Die ESTV passt ihre Praxis damit der gelebten Wirklichkeit an, in der die (weiterhin empfohlene) digitale Signatur nach wie vor keine grosse Rolle spielt.

Die Mitteilung der ESTV im Originaltext

Keine Pflicht zur digitalen Signatur

Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Bei elektronischen Daten ist dieser Nachweis insbesondere dann erbracht, wenn die elektronischen Daten digital signiert sind. Eine digitale Signatur bietet den besten Schutz vor nicht feststellbaren Veränderungen. Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit aber auch dann als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind. Die Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.

Anmerkung zu den Begriffen

Wer elektronische Signaturen einsetzt, muss nicht notwendigerweise die Bedeutung aller in diesem Bereich verwendeten Begriffe kennen. Sie kommen im alltäglichen Sprachgebrauch wenig vor.Von besonderer Bedeutung für Unternehmungen sind die gesetzlich festgelegten Unterschiede zwischen einer fortgeschrittenen und einer qualifizierten Signatur. Die wichtigsten Merkmale dieser beiden Signaturen sind:

Fortgeschrittene vs. qualifizierte Signatur

Fortgeschrittene SignaturQualifizierte SignaturInhaberin kann eine natürliche oder juristische Person sein.Inhaberin kann nur eine natürliche Person sein.Der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2bis im Obligationenrecht erfüllt sind.Allgemeine Haftungsregeln nach Artikel 41 ff  im Obligationenrecht.Haftung nach den Bestimmungen von Artikel 59a im Obligationenrecht.
Mit beiden Signaturen kann der Ursprung (Authentizität, Nichtabstreitbarkeit) und die Unverändertheit (Integrität) der Daten nachgewiesen werden.Unter dem Motto: "Auf Nummer sicher im elektronischen Geschäftsverkehr" finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite der SuisseID.

MWST - Neue Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

30.08.2016
Die ESTV hat heute die neue Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungenveröffentlicht. Die MWST-Branchen-Info vermittelt praxisrelevante Informationen für Unternehmen, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen sowie über ein Telefoniemobilfunk- oder -festnetz verfügen.Sie verdeutlicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Leistungsarten, die im Bereich der Telekommunikation und im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen vorkommen. Eine solche Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung nötig. Ebenso ist sie wesentlich für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter, namentlich jener, die ihre Leistungen im Inland erbringen, ihren Sitz jedoch im Ausland haben.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur neuen Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen 

MWST - Materielle Änderungen

21.06.2016
Am 20. Juni hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV materielle Änderungen in MWST-Broschüren publiziert. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um formelle Änderungen (Entfernung nicht mehr relevanter Ziffern, etc.).Eine Übersicht über die geänderten Ziffern sehen Sie untenstehend. Die Links führen direkt zur Online-Publikation der ESTV.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
12 Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
20.06.2016
20 Bildung
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
04 Baugewerbe
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
09 Transportwesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
  

MWST-Info Privatanteile - neue Ausgabe

31.05.2016
Heute hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV die MWST-Info 08 Privatanteile in neuer Ausgabe veröffentlicht. Die MWST-Info Privatanteile gibt nach wie vor Auskunft über Umfang sowie Art der Besteuerung von Privatanteilen, über die Bemessungsgrundlage bei Automatenverpflegung oder Kantinenverpflegung sowie über die Besteuerung der Abgabe von Geschenken an Dritte.Die MWST-Info Privatanteile enthält wichtige Informationen sowohl für Angestellte in Unternehmen, also Leute, die einen Lohnausweis bekommen (hier stehen im Fokus vor allem Kotenbeteiligungen und Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers, Geschäftsfahrzeuge etc.), wie auch für Inhaber einer Einzelunternehmung. Zentral ist die Broschüre auch für die Personalverpflegung an Automaten oder in der Kantine.

Überblick über die Änderungen

Einen Überblick über die Veränderungen können Sie gewinnen, indem Sie auf der unten verlinkten Seite beim Änderungsdatum von/bis jeweils den 31.05.2016 eingeben und auf "Anzeigen" klicken. 

Link zur neuen MWST-Info Privatanteile

   

MWST-Abrechnung Online

15.09.2015
Ab sofort können die Unternehmen in der Schweiz die MWST-Abrechnung online einreichen.Rund 1,2 Millionen Mehrwertsteuerabrechnungen pro Jahr reichen die Unternehmen bei der ESTV ein. An Spitzentagen sind es bis zu 15 000 Exemplare. Die Online-Mehrwertsteuerabrechnung macht die Papierabrechnung nun überflüssig und ist ab sofort verfügbar, nachdem sie in den vier Kantonen Basel-Stadt, Solothurn, Thurgau und Uri mehrere Monate erfolgreich getestet wurde.Anhand der elektronischen Abrechnungsübersicht sind Korrekturen ganz einfach möglich. Fristverlängerungen lassen sich mit wenigen Klicks beantragen. Unternehmen erhalten eine Nachricht, sobald die nächste Abrechnung zur Verfügung steht. Und auch die Jahresabstimmung kann online eingereicht werden.Die Online-Abrechnung ist sicher dank ESTV SuisseTax, dem neuen E-Government-Portal der ESTV. Es basiert auf den neusten Sicherheitsstandarts. Online abrechnen ist kostenlos, schnell und immer verfügbar.Unternehmen können ihre Treuhänder bevollmächtigen, damit auch sie auf das Portal zugreifen können. Die Papierformulare bleiben gültig, der Postweg ist weiterhin offen.Die ESTV informiert die Steuerpflichtigen direkt, wie sie von der Mehrwertsteuer-Onlineabrechnung profitieren können.

MWST-Abrechnung Online - mehr Infos zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.09.2015

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

MWST-Praxisänderungen vom 23.6.2015

23.06.2015
Die ESTV hat am 23.06.2015 materielle Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer publiziert. Diese betreffen insbesondere die folgenden Branchen:
  • Transportwesen (Änderungen zollrechtlicher Art)
  • Sport
  • Kultur
  • Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Diese Branchen sollten sich die Änderungen in ihrem Bereich kurz ansehen.Weitere Änderungen betreffen die Saldosteuersätze.

Die MWST-Änderungen vom 23.06.2015 im Überblick

Ziffertitel
Geändert
Stand ab
Stand bis
09 Transportwesen
23.06.2015
01.07.2015
06 Ort der Leistungserbringung
23.06.2015
01.07.2015
24 Sport
23.06.2015
01.07.2015
24 Sport
23.06.2015
01.07.2015
23 Kultur
23.06.2015
01.01.2015
30.06.2015
23 Kultur
23.06.2015
01.07.2015
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
23.06.2015
01.07.2015
04 Steuerobjekt
23.06.2015
01.07.2015
04 Steuerobjekt
23.06.2015
01.07.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.01.2015
31.05.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
12 Saldosteuersätze
23.06.2015
01.06.2015
 

MWST: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht (mit Kommentar)

25.02.2015

Die Katze (oder besser das Kätzchen) ist aus dem Sack! Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG verabschiedet. Die vom Bundesrat nun vorgeschlagene Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision zudem, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Die Teilrevision des MWSTG bringe für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen, wie der Bundesrat festhält.

MWST - Bestimmungen über Saldosteuersätze ändern

28.11.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst, die bei der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen. Mit den Anpassungen sollen Abgrenzungsschwierigkeiten behoben werden, die bei der Zuteilung der Branchen und Tätigkeiten zu den einzelnen Saldosteuersätzen aufgetreten sind.

Ziel: Klarere Abgrenzung der Branchen

Seit der letzten Änderung der Verordnung im Jahr 2011 hat sich gezeigt, dass einige Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar sind. Mit den Änderungen erhalten einzelne Tätigkeiten im Anhang zur Verordnung einen anderen Saldosteuersatz. Einige Tätigkeiten werden neu eingefügt und andere klarer definiert. Vom 15. Juli bis 5. September 2014 führte die ESTV bei den betroffenen Branchenverbänden eine Konsultation durch. Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema