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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Verrechnungssteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Verrechnungssteuer und zum VStG.

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer

26.07.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer veröffentlicht. Mit dem neuen Kreisschreiben werden im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Richtlinien im Bereich Kundenguthaben angepasst.

Der Inhalt des neuen KS 34 im Wortlaut

1. Begriff der Kundenguthaben

Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

2. Begriff der Bank oder Sparkasse

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG).

3. Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 VStG).

4. Beginn der Steuerpflicht

a) Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bezüglich der Interbankguthaben verweisen wir auf das Merkblatt "Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind" vom 22. September 1986 (S-02.123).

b) Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5’000'000 Franken beträgt.Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

5. Anmeldepflicht

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VStG)

6. Steuererhebung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

7. Abrechnungsverfahren

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer VStV):
  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

8. Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen verweisen wir auf das Merkblatt "Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner" (S-02.130.1).

9. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999. 

Verrechnungssteuer – ESTV publiziert aktualisierte Übersicht

03.11.2010
Die ESTV hat ihre im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erschienene Publikation zur Eigenössischen Verrechnungssteuer überarbeitet und auf den Stand der Gesetzgebung 2010 gebracht.Die Publikation gibt einen guten Überblick über diese Steuer, hilft bei der Auslegung von VStG undVStV und behandelt - neben allgemeinen Grundlagen, insbesondere die folgenden Aspekte:
  • Gegenstand der Verrechnungssteuer
  • Steuerschuldner
  • Steuersätze
  • Verrechnungssteuerforderung
  • Steuerrückerstattung bei der Verrechnungssteuer (Anspruchsberechtigte Personen, Sonderfall Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) sowie Geltendmachung der Rückerstattung
  • Verfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Strafbestimmungen bei der Verrechnungssteuer
  • Formulare (Meldeformulare)
Direkt zur Publikation Die eidgenössische Verrechnungssteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2010)