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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012

Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1

In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1

Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1

Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1

Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen.