Kreisschreiben Nr. 50a: Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern
04.12.2023
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben KS 50a «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern» publiziert.
Mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (AS 2020 5121), in Kraft seit dem 1. Januar 2022, wurden die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen insoweit angepasst, als neu Bestechungszahlungen im Sinne des schweizerischen Strafrechts sowohl an Amtsträger als auch an Private nicht mehr abzugsfähig sind. Diese neue Regelung führt zu einer Harmonisierung des Steuerrechts mit dem Strafrecht, das auch den Begriff des Bestechungsgelds definiert.
Das Kreisschreiben 50a geht auf die Begrifflichkeiten und Einzelheiten der neuen Regelung ein.
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