Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST-Praxis-Info 03 – Steuersatzerhöhung MWST 2011

04.10.2010

Die ESTV hat heute eine MWST-Praxis-Info mit Präzisierungen zur Steuersatzerhöhung 2011 veröffentlicht. Mit der neuen Broschüre werden - auch wenn sie bloss sehr kurz ist - doch einige knifflige Fragen beantwortet.Hier das Wesentliche der Broschüre im Volltext...Bei Umsätzen vor dem 1. Januar 2011, welche Leistungen beinhalten, die sowohl vor als auch nach diesem Datum erbracht werden, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz (Prinzip: pro rata temporis) vorzunehmen. Eine solche Aufteilung ist nicht notwendig, beziehungsweise der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das Entgelt für die gesamte Leistung wird vollumfänglich bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt;
  • es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen und Zeitschriften, Beförderungsleistungen (Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente); dazu gehören auch Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen;
  • der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen.

Die Broschüre führt die  folgenden Beispiele an:

  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad bei denen der Kunde einzelne Fahrten oder Eintritte sowohl vor, als auch ab dem 1. Januar 2011 beziehen kann;
  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowasch-Anlage (Lieferung);
  • Verkauf von Antivirenprogrammen auf CD's oder DVD's (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel (Lieferung), wobei der Zeitpunkt der Updates (Dienstleistungen) allein vom Endkunden bei der Installation der Software und der Akzeptierung der Geschäftsbedingungen (Lizenz) oder dem Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird.
  • Verkauf eines Personenwagens vor dem 1. Januar 2011, wobei im Verkaufspreis des Personenwagens der  Gegenwert von Serviceleistungen (Lieferungen) als Nebenleistung, welche der Garagist auch nach dem 31. Dezember 2010 erbringen muss, abgegolten ist. Folgendes ist zu beachten: Der jeweilige Gratisservice, welcher der Garagist dem Importeur oder dem Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet, ist zum Steuersatz abzurechnen, der zu diesem Zeitpunkt gilt.