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Artikel mit Schlagwort MWST 2011

MWST-Praxis-Info 03 – Steuersatzerhöhung MWST 2011

04.10.2010
Die ESTV hat heute eine MWST-Praxis-Info mit Präzisierungen zur Steuersatzerhöhung 2011 veröffentlicht. Mit der neuen Broschüre werden - auch wenn sie bloss sehr kurz ist - doch einige knifflige Fragen beantwortet.Hier das Wesentliche der Broschüre im Volltext...Bei Umsätzen vor dem 1. Januar 2011, welche Leistungen beinhalten, die sowohl vor als auch nach diesem Datum erbracht werden, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz (Prinzip: pro rata temporis) vorzunehmen. Eine solche Aufteilung ist nicht notwendig, beziehungsweise der gesamte Umsatz wird zum alten Steuersatz abgerechnet, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  • Das Entgelt für die gesamte Leistung wird vollumfänglich bis zum 31. Dezember 2010 in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt;
  • es handelt sich nicht um periodische, wiederkehrende Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie beispielsweise Abonnemente für Zeitungen und Zeitschriften, Beförderungsleistungen (Halbtax- und Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente); dazu gehören auch Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen;
  • der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen.
Die Broschüre führt die  folgenden Beispiele an:
  • Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad bei denen der Kunde einzelne Fahrten oder Eintritte sowohl vor, als auch ab dem 1. Januar 2011 beziehen kann;
  • Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowasch-Anlage (Lieferung);
  • Verkauf von Antivirenprogrammen auf CD's oder DVD's (inkl. Updates) im Engros- und Detailhandel (Lieferung), wobei der Zeitpunkt der Updates (Dienstleistungen) allein vom Endkunden bei der Installation der Software und der Akzeptierung der Geschäftsbedingungen (Lizenz) oder dem Herunterladen der nachfolgenden Updates bestimmt wird.
  • Verkauf eines Personenwagens vor dem 1. Januar 2011, wobei im Verkaufspreis des Personenwagens der  Gegenwert von Serviceleistungen (Lieferungen) als Nebenleistung, welche der Garagist auch nach dem 31. Dezember 2010 erbringen muss, abgegolten ist. Folgendes ist zu beachten: Der jeweilige Gratisservice, welcher der Garagist dem Importeur oder dem Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet, ist zum Steuersatz abzurechnen, der zu diesem Zeitpunkt gilt.

MWST-Erhöhung 2011 - Verordnung publiziert

21.04.2010
Die von Volk und Ständen 2009 gutgeheissene Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) kann auf den 1. Januar 2011 in das neue Mehrwertsteuergesetz überführt werden. Der Bundesrat hat heute die Verordnung verabschiedet. Gleichzeitig werden bei der Saldobesteuerung die Umsatzgrenze und die Steuerschuldgrenze für Steuerpflichtige angepasst, die nach Saldosteuersätzen abrechnen.
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Das Schweizer Stimmvolk hatte am 27. September 2009 zugestimmt, die MWST-Sätze für die Zusatzfinanzierung der IV zu erhöhen. Die Erhöhung der Steuersätze tritt, das war schon klar, per 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist (allfällige spätere Verlängerung auf Grund neuer «Rettungsaktionen» sind hier natürlich vorbehalten) zeitlich auf sieben Jahre befristet. Für diese Dauer werden der Normalsatz von derzeit 7,6 auf neu 8 Prozent, der reduzierte Steuersatz von derzeit 2,4 auf 2,5 Prozent und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3,6 auf 3,8 Prozent angehoben. Auch die Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze werden entsprechend angehoben.Im Zusammenhang mit der Anpassung des MWSTG an die neuen Sätze ist auch eine Anpassung der Limiten bei der Saldosteuersatzmethode nötig. Damit wird sichergestellt, dass steuerpflichtige Personen auch nach der Erhöhung der Steuersätze diese vereinfachte Abrechnungsmethode anwenden können. Die Umsatzlimite wird für die sieben Jahre von 5 Millionen Franken auf neu 5'020'000 Franken und die Steuerschuldgrenze von 100'000 Franken auf neu 109'000 Franken angehoben. Steuerpflichtige Personen, die pro Jahr nicht mehr als den entsprechenden Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und im gleichen Zeitraum die Steuerschuldgrenze nicht überschreiten, können nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

Weitere Informationen zur MWST-Erhöhung 2011