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Sachauslagen bei kollektiven Kapitalanlagen - ESTV präzisiert Praxis

12.01.2021

In Form einer Mitteilung hat die ESTV heute ihre Auslegung zur Frage dargelegt, wann eine nicht der Umsatzabgabe unterliegende Form einer Sachauslage besteht. Offenbar hatte die ESTV in letzter Zeit häufiger Rulinganfragen in diesem Zusammenhang bekommen.

Die Mitteilung im Originaltext

In Konkretisierung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) hält das Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. November 2017 über die kollektiven Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Ziffer 2.1.9.1.2., Abschnitt 3 Folgendes fest: Sachauslagen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK an den Anleger unterliegen nicht der Umsatzabgabe.

Aufgrund von verschiedenen Rulinganfragen legt die ESTV nachfolgend dar, wann eine derartige Sachauslage vorliegt.

In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b StG wird die Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zur Liberierung von Anteilen an kollektiven Kapitaleinlagen von der Umsatzabgabe ausgenommen. Im Umkehrschluss kann die Sachauslage nur dann von der Umsatzabgabe ausgenommen werden, wenn dadurch die kollektive Kapitalanlage teilweise oder vollumfänglich liquidiert wird. Bei einer inländischen kollektiven Kapitalanlage fällt in der Folge auf dem entsprechenden Liquidationsüberschuss grundsätzlich die Verrechnungssteuer an. 

Eine Sachauslage im Sinne des StG liegt demgegenüber dann nicht vor, wenn der Investor von seinem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch macht und somit den Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil am Nettoanlagevermögen der kollektiven Kapitalanlage geltend macht. 

Gemäss Artikel 78 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) erwerben die Anlegerinnen und Anleger mit der Zeichnung der Anteile eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der kollektiven Kapitalanlage. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung sind die Anlegerinnen und Anleger grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. 

Wird die Forderung gemäss Absatz 1 anstelle einer Barzahlung mit der Lieferung von steuerbaren Urkunden aus dem Fondsvermögen beglichen, stellt dies eine entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden dar und unterliegt in der Folge grundsätzlich der Umsatzabgabe. In diesen Fällen liegt somit keine Sachauslage im Sinne der eingangs erwähnten Ziffer 2.1.9.1.2 vor. Im vorliegenden Kontext wendet die ESTV diese Regelung in analoger Weise auch auf ausländische kollektive Kapitalanlagen an.


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 12.01.2021