Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.
Bankauskunft bei Verdacht
Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
- Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
- Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)
Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen
Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.