SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.
Auszahlungen aus Schneeballsystemen
Sachverhalt (Zusammenfassung):Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnlichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insgesamt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und StPS 2013 3 ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurückerstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 19.02.2013 (2C_776/2012; 2C_777/2012)
Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens
Zusammenfassung:Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kantonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Willkürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.Betroffene Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 1 StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 15.03.2013 (2C_458/2012; 2C_459/2012)