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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBG 16 Abs. 1

SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht

03.07.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Auszahlungen aus Schneeballsystemen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnlichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insgesamt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und StPS 2013 3 ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurückerstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 19.02.2013 (2C_776/2012; 2C_777/2012)

Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens

Zusammenfassung: Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kantonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Willkürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.Betroffene Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 1 StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 15.03.2013 (2C_458/2012; 2C_459/2012)

Kreisschreiben Nr. 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (Art. 16 DBG, Art. 18 DBG)

27.07.2012
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dienen. Es stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2011 und betrifft ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – darum gibt es das Abgrenzungsproblem

Die betroffenen rechtlichen Grundlagen zum Thema finden sich in den Art. 16 und 18 DBG. Gemäss DBG 16 Abs. 1  sind «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» steuerbar. Mit dieser Generalklausel hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer festgehalten. Ausgenommen von der Einkommensbesteuerung sind Einkünfte nur, wenn dies eine ausdrückliche Gesetzesnorm anordnet. Als eine solche Ausnahme erweist sich die Bestimmung von DBG 16 Abs. 3, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.Der Konflikt besteht nun darin, dass DBG 18 Abs. 1 festhält, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach DBG 18 Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – Neues KS 36 nennt Kriterien für den Ausschluss

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.Sind die im Kreisschreiben Nr. 36 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt jedoch nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob
  • private Vermögensverwaltung oder
  • selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel - Kreisschreiben zum Thema