Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 36 zum Thema Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben soll als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung dienen. Es stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2011 und
betrifft ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – darum gibt es das Abgrenzungsproblem
Die betroffenen rechtlichen Grundlagen zum Thema finden sich in den
Art. 16 und
18 DBG. Gemäss
DBG 16 Abs. 1 sind «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» steuerbar. Mit dieser Generalklausel hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer festgehalten. Ausgenommen von der Einkommensbesteuerung sind Einkünfte nur, wenn dies eine ausdrückliche Gesetzesnorm anordnet. Als eine solche Ausnahme erweist sich die Bestimmung von
DBG 16 Abs. 3, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.Der Konflikt besteht nun darin, dass
DBG 18 Abs. 1 festhält, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach
DBG 18 Abs. 2 auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – Neues KS 36 nennt Kriterien für den Ausschluss
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung
gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.Sind die im Kreisschreiben Nr. 36 genannten Kriterien nicht
kumulativ erfüllt, liegt jedoch
nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob
- private Vermögensverwaltung oder
- selbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt.
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel - Kreisschreiben zum Thema