Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2015 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).
Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.
Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und
Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF)
unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit
zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der
direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl.
Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem
1. Januar 2015 auf die folgenden Zinssätze ab:
- Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
- aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
- aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
- Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
- Liegenschaftskredite:
- Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
- Rest: 1 ¾ %**
- Bei Industrie und Gewerbe*:
- bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
- Rest: 2 ¼ %**
- Betriebskredite:
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
- Ab CHF 1 Mio: 2 ½ %**
- bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
- Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
- Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
- Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das
Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-126-DV-2015-d der ESTV