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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2021 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

06.08.2020

Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2020 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

10.08.2019
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2020

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2020

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2019 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.9 Punkte. Da dieser um 1.0 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2020.
Quelle: Rundschreiben 2-173-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 07.08.2019.

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

15.02.2017
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2017 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2017 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
        • Rest: 1 ¾ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1  ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
        • Ab CHF 1 Mio: 2  ½ %**
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
        • Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr.2-149-DV-2017-d der ESTV

Abzug dritte Säule 2017

19.10.2016
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben2-144-D-2016-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2017 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2017

Der Abzug Säule 3a 2017 ist:
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2017

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2017 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

19.08.2016
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2017

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2017

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2017

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2016 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 157.8 Punkte. Da dieser um 4.1 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2017.
Quelle: Rundschreiben 2-143-D-2016-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18.08.2016.

OW - Erbschaftssteuer soll abgeschafft werden

10.08.2015
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden will die attraktiven Rahmenbedingungen im Steuerbereich weiter konsequent verbessern. Mit der vorgeschlagenen Abschaffung der Erbschaftssteuer sowie Anpassungen bei der Schenkungssteuer soll die nachhaltige Ansiedlung von finanzstarken Personen gefördert werden. Zudem sollen Steuerpflichtige mit hoher Wertschöpfung langfristig im Kanton bleiben.

Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017

Die internationale Steuerpolitik sieht in naher Zukunft unter anderem einen automatischen internationalen Informationsaustausch (AIA) vor, mit welchem das steuerliche Bankgeheimnis im grenzüberschreitenden Verhältnis weitgehend ausgedient haben wird. Aufgrund dieser zunehmenden internationalen Steuertransparenz wird erwartet, dass sich insbesondere ausländische Steuerpflichtige vermehrt an Orten mit attraktiven Steuerregimes niederlassen möchten. Der Regierungsrat sieht deshalb die Chance, mit Anpassungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen weiteren Standortvorteil zu schaffen.

Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zur Steuergesetzrevision per 1. Januar 2017 dauert bis Ende Oktober 2015. 

Automatischer Informationsaustausch Schweiz-EU

19.03.2015
Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen zur Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen paraphiert. Die Schweiz und die 28 EU-Länder beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Mit der Umsetzung des globalen Standards leisten die Schweiz und die EU einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Ersatz für Zinsbesteuerungsabkommen

Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen ersetzt das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und gilt für alle 28 EU-Mitgliedländer. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Das AIA-Abkommen ist reziprok, das heisst die EU-Mitgliedländer übernehmen beim Austausch von Kontoinformationen gegenüber der Schweiz die gleichen Verpflichtungen wie umgekehrt. Vom bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen wurde die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernommen.

Inkrafttreten per 1.1.2017 angestrebt

Das Abkommen wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates vom Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach die schweizerische Regierung beabsichtige, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt.Das Abkommen entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Eine formelle Verknüpfung mit anderen Steuer- und Finanzfragen ist bei der Einführung des globalen Standards nicht möglich. Hingegen hat die EU-Kommission ihre Mitgliedländer auf die Bedeutung und deren eigenes Interesse an einer Vergangenheitsregularisierung vorgängig zur Einführung des AIA hingewiesen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert oder verstärkt weiter geführt. Als Beispiel kann die straflose Selbstanzeige in Deutschland genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten als weitgehend gelöst betrachtet werden.

Genehmigung der Räte nötig – fakultatives Referendum

Die Unterzeichnung soll in den kommenden Wochen erfolgen. In der Schweiz wird das Abkommen danach den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Das Inkrafttreten des Abkommens 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.Gemäss Verhandlungsmandat des Bundesrates strebt die Schweiz den automatischen Informationsaustausch neben der EU auch mit den USA und weiteren Ländern an. Entsprechende Verhandlungen laufen. Mit Australien konnte am 3. März 2015 eine erste Vereinbarung unterzeichnet werden.

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>