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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Revision StHG

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>

Revision DBG und StHG - Botschaft zur Anpassung an den AT des StGB

02.03.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden soll.

Verfolgungsverjährung - Anpassung an StGB

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an diejenigen im StGB angepasst werden.Die neue Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a–d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a–d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.

Steuerbetrug und Veruntreuung - Anpassung an das StGB und an die neue Rechtsprechung

Gleichzeitig werden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Zudem wird die Vollstreckungsverjährung von Bussen und Kosten aus einem Steuerstrafverfahren der Vollstreckungsverjährung der übrigen Steuerforderungen gleichgestellt.Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Art. 73 Abs. 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Art. 107 Abs. 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Art. 73 Abs. 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Art. 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.

Weitere formelle Änderungen

Überdies sollen Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Schliesslich schlägt der Bundesrat in beiden Gesetzen weitere rein formelle Bereinigungen vor.

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Feuerwehrsold im Bund ab 2013 steuerfrei

23.11.2011
Das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist somit künftig bis zu einer gewissen Obergrenze steuerfrei. DBG und StHG werden entsprechend geändert. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 17. Juni 2011 verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 6. Oktober unbenützt abgelaufen.

Kantone können Obergrenze festlegen

Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungen wichtig

Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2012

DBG und StHG - Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung sollen formell bereinigt werden

11.04.2011
Der Bundesrat hat letzte Woche eine Botschaft für die formelle Bereinigung von StHG und DBG hinsichtlich der Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung vorgelegt. Überflüssige Bestimmungen sollen aus den Gesetzestexten gestrichen werden. Die Bereinigung drängt sich auf, weil heute alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden, was die im Moment in den Gesetzen noch vorhandenen Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung überflüssig macht. Inhaltlich sollen die heute geltenden Bestimmungen zur einjährigen Gegenwartsbestimmungen nicht geändert werden. Es handelt sich also bloss um eine «entrümpelung» von DBG und StHG.

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DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Revision StHG

15.07.2009
Die Revision des Steuerharmonisierungsgesetzes StHG über den Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer selbstbewohnten Liegenschaft wird einzig vom Mieterverband kritisiert und abgelehnt. Er kritisiert, dass Wohneigentümerinnen und -eigentümer einmal mehr steuerlich besser gestellt werden als Mieterinnen und Mieter. Aus steuersystematischer Sicht gebe es keine guten Gründe, weshalb bei Ersatzbeschaffungen ein Steueraufschub gewährt werden solle, schreibt der Mieterverband in seiner Vernehmlassungsantwort.Ein Steueraufschub diene einzig dazu, Wohneigentümern den Verkauf ihres bisherigen Wohnobjekts, respektive den Kauf eines anderen finanziell zu vergünstigen.Die vorgeschlagene Revision will die Berechnungsmethode bei der Grundstückgewinnsbesteuerung festlegen, da diese im Steuerharmonisierungsgesetz bisher nicht vorgeschrieben war. Es geht darum, die zurzeit angewendete absolute Methode durch eine relative Methode zu ersetzen und dies gesetzlich festzuhalten.Bei der absoluten Methode wird beim Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum und dem Kauf von Neuem nur der reinvestierte Teil des Gewinns aufgeschoben, während der frei verfügbare Gewinn besteuert wird.Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Dies führt dazu, dass auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns, welcher nicht reinvestiert wird, dem Steueraufschub unterliegt.

Bürgerliche Parteien begrüssen Revision

FDP, SVP und CVP begrüssen die Revision einhellig, weil damit die berufliche Mobilität gefördert und erleichtert wird. Die FDP begründet ihre Unterstützung damit, dass mit der relativen Methode es sich auch lohnt, teureres Wohneigentum mit günstigerem zu ersetzen. Die CVP moniert zusätzlich, dass "der Methodenwechsel 'nur' die Ausgestaltung des Steueraufschubs betrifft", und keine massie Reduktion der Steuereinnahmen für die Kantone zur Folge hat.