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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerbefreiung

NW: Einspeisevergütungen für kleine private Solaranlagen sind steuerfrei

26.01.2023

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Neu sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus solchen Anlagen im Kanton Nidwalden allerdings nur noch steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kWh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Dies gilt ab Steuerperiode 2022.

NW

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

06.06.2014
Juristische Personen mit ideellen Zwecken sollen künftig nicht besteuert werden, sofern ihr Gewinn 20‘000 Franken oder weniger beträgt. Die Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.Mit der Botschaft des Bundesrates wird die Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“ von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.Mit der Festsetzung der Freigrenze bei 20‘000 Franken soll der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten werden. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion Kuprecht fordert, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.Die Motion ist am 20. März 2009 eingereicht worden. Sie fordert, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden, sofern diese Vereine ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden.Die vorgeschlagenen Änderungen führen gemäss Berechnung bei der direkten Bundessteuer zu jährlichen Mindereinnahmen, die 1 Million Franken kaum überschreiten dürfte. Da die Kantone die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können, sind die daraus resultierenden Mindereinnahmen nicht bezifferbar.

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MWST - Bundesrat nimmt Präzisierungen in der MWSTV vor

30.10.2013
Der Bundesrat hat heute Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung bekanntgegeben, die am 1.1.2014 in Kraft treten werden. Änderungen (resp. Präzisierungen) ergeben sich (neben einer redaktionellen Änderung von Art. 4 MWSTV) insbesondere hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Anlagegold sowie betreffend die Berufskategorie der Dentalhygieniker.

Die Änderungen in der MWSTV im Einzelnen

Anlagegold neu in jeder Form von der MWST befreit

Die Umsätze von Bankedelmetallen in Form von Goldbarren wie auch anderen Golderzeugnissen zu Anlagezwecken sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung wurde bisher in der Mehrwertsteuerverordnung auf die Edelmetallkontrollverordnung verwiesen, die sich jedoch bloss auf gegossene Goldbarren, aber nicht auf gestanzte Goldplättchen bezieht.Um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass alle Formen von Anlagegold steuerrechtlich gleich behandelt werden, wurde die Verordnung angepasst, so dass die Umsätze sowohl von gegossenen Goldbarren als auch von gestanzten Goldplättchen eindeutig von der Mehrwertsteuer befreit sind.Achtung: Schmuckstücke wie beispielsweise Goldketten und goldene Ringe gelten nicht als Anlagegold, und der Handel mit solchen Goldprodukten unterliegt nach wie vor der Mehrwertsteuer.

Dentalhygieniker werden in Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach langjähriger Verwaltungspraxis können die Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ebenfalls von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen. Ihre explizite Aufnahme in die Liste von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in der Mehrwertsteuerverordnung dient der Klarstellung und erhöht damit die Rechtssicherheit.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

TG – Dualistisches System bei der Grundstückgewinnsteuer: Botschaft veröffentlicht

21.01.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat seine Botschaft für den vorgeschlagenen Wechsel zum dualistischen System vorgelegt.Ergänzend zum (in unserer [intlink id="tg-regierungsrat-will-zum-dualistischen-system-wechseln" type="post"]Newsmeldung vom 4.10.2012[/intlink] bereits ausführlich besprochenen) Wechsel des Systems bei der Grundstückgewinnsteuer sowie zur Steuerbefreiung der Lotteriegewinne bis CHF 1000 (vgl. ebenfalls die zitierte Newsmeldung) sieht die Botschaft des Regierungsrates zudem zwei weitere untergeordnete Revisionspunkte vor.
  • Auf Anregung des Departements für Justiz und Sicherheit wird vorgeschlagen, die Befreiung von der Handänderungssteuer auf alle Nachkommen auszudehnen. Bisher war lediglich die Übertragung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft von den Eltern auf die Kinder steuerbefreit. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Nachkommen soll zu keinen Steuerausfällen führen, sondern primär der Senkung des administrativen Aufwandes dienen.
  • Die ergänzende Vermögenssteuer abgeschafft werden. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertabgabe auf Bauland sowie der verschärften bundesgerichtlichen Rechtssprechung in diesem Bereich. Die zu erwartenden Steuerausfälle belaufen sich auf rund 1,6 Mio Franken. Davon entfallen rund 0,7 Mio auf den Kanton sowie 0,9 Mio auf die Gemeinden.

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SH – Feuerwehrsold bis CHF 7'000 steuerfrei (ab 1.1.2013)

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat eine Anpassung der Steuergesetzgebung vorgenommen. Einkünfte bis 7'000 Franken aus der Tätigkeit in einer Milizfeuerwehr sind ab dem 1. Januar 2013 steuerfrei. Hintergrund der neuen Regelung ist eine neue Bestimmung auf Bundesebene über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes.

Höherer Abzug im Kanton Schaffhausen als auf Bundesebene

Für die direkte Bundessteuer wurde der Freibetrag auf 5'000 Franken festgesetzt. Auf kantonaler Ebene erscheint angesichts der vergleichsweise tiefen Entschädigungen für Tätigkeiten in einer Milizfeuerwehr im Kanton Schaffhausen ein Freibetrag von 7'000 Franken angemessen.Würde das kantonale Recht erst auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2013 angepasst, müsste der Feuerwehrsold vollumfänglich besteuert werden. Darum hat der Regierungsrat gestützt auf seine Notrechtskompetenz gemäss Kantonsverfassung die entsprechende vorläufige Regelung getroffen.Diese ist bei der nächsten Teilrevision des Steuergesetzes durch ordentliches Gesetzesrecht abzulösen.

VD – Studie zeigt grosse Bedeutung vorläufig steuerbefreiter Unternehmen auf

26.11.2012
Das CREA (insitut de macroéconomie appliquée) der Universität Lausanne hat eine Studie veröffentlicht, die die grosse Bedeutung steuerbefreiter Unternehmen für die Wirtschaft im Kanton Waadt aufzeigt. Hier die Medienmitteilung des Kantons im Volltext. Die Ergebnisse der Studie können Sie unten herunterladen.

Die Medienmitteilung des Kantons im Volltext

Impacts financiers très importants pour le Canton

En lien avec certaines demandes émanant du Parlement, les départements des finances et relations extérieures (DFIRE) et de l'économie et du sport (DECS) ont mandaté cet été l'institut CREA pour mesurer les impacts financiers directs, indirects et induits que génèrent les sociétés au bénéfice d'une exonération fiscale temporaire. Conformément à des études similaires effectuées dans d'autres cantons, les retombées financières sont très importantes pour le tissu économique vaudois.Les entreprises au bénéfice d'exonérations fiscales temporaires actives en 2009, soit 124 sociétés, représentent 8954 emplois équivalents plein temps et ont injecté directement 1,4 milliard dans l'économie vaudoise. A travers leurs activités, elles ont permis de créer ou maintenir - environ 9000 emplois équivalents plein temps supplémentaires dans le reste de l'économie vaudoise. En effet, l'étude montre que chaque poste de travail dans l'une de ces sociétés induit un poste de travail à l'extérieur en raison de la consommation des biens et services et des investissements de la société.Les personnes travaillant dans ces entreprises ont versé environ 106 millions d'impôts sur le revenu au canton et aux communes. La masse salariale distribuée par ces entreprises a généré en 2009 83 millions de contributions sociales (AVS, etc). Ces mêmes entreprises ont investi pour environ 1 milliard dont a profité l'économie vaudoise en premier lieu.

Impact indirect et induit

Le CREA a calculé que l'impact indirect et induit des activités de ces entreprises se monte à 1,5 milliard de valeur ajoutée supplémentaire auquel s'ajoute l'impact indirect et induit des investissements, soit 588 millions. Au total, les activités de production et d'investissement des établissements au bénéfice d'exonérations fiscales temporaires en 2009 ont conduit à un impact global d'environ 4,6 milliards, soit presque trois fois plus que leur impact initial direct.Selon le CREA, on peut en conclure que, si ces entreprises disparaissaient du jour au lendemain, la perte immédiate pour le canton serait de 1,4 milliards (impact direct en valeur ajoutée), à laquelle s'ajouterait une perte de 106 millions en termes d'impôts sur le revenu des personnes physiques. Le nombre d'emplois perdus se monterait à environ 9000. Toujours selon le CREA, il est probable qu'un certain nombre d'entreprises quitte le canton en cas de changement de statut fiscal. Ainsi, il ressort d'une autre étude récente de PWC que, parmi les critères-clés pour les multinationales étrangères venant s'installer en Suisse, figure en première place le taux et le champ de l'impôt sur les sociétés.

Studie

 
VD

Feuerwehrsold im Bund ab 2013 steuerfrei

23.11.2011
Das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist somit künftig bis zu einer gewissen Obergrenze steuerfrei. DBG und StHG werden entsprechend geändert. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 17. Juni 2011 verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 6. Oktober unbenützt abgelaufen.

Kantone können Obergrenze festlegen

Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungen wichtig

Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2012

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)
Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

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Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.
 

ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig

10.10.2011
Anfangs 2012 wird das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Internet abrufbar sein. Damit kann die Abzugsfähigkeit von Spenden einfach abgeklärt werden. Die betroffenen juristischen Personen können mit einer schriftlichen Mitteilung an das kantonale Steueramt jedoch die Sperrung des Eintrags verlangen, was wohl dazu führen dürfte, dass das Verzeichnis nicht ganz vollständig sein wird. Zweck der Veröffentlichung ist es, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, online abzuklären, ob eine Spende an eine zürcherische Institution steuerlich abzugsfähig ist.Die betroffenen juristischen Personen können ihren Eintrag jederzeit sperren lassen. Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt nötig. Die Sperrung  ist auch in einem späteren Zeitpunkt noch möglich.Die neue Bestimmung von § 171a des Steuergesetzes, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:„Verzeichnis der steuerbefreiten InstitutionenDas kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen.“