Juristische Personen mit ideellen Zwecken sollen künftig nicht besteuert werden, sofern ihr Gewinn
20‘000 Franken oder weniger beträgt. Die Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung
ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.Mit der Botschaft des Bundesrates wird die Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“ von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.Mit der Festsetzung der Freigrenze bei 20‘000 Franken soll der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten werden. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion Kuprecht fordert, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Die
Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.Die Motion ist am 20. März 2009 eingereicht worden. Sie fordert, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden, sofern diese Vereine ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden.Die vorgeschlagenen Änderungen führen gemäss Berechnung bei der direkten Bundessteuer zu jährlichen Mindereinnahmen, die 1 Million Franken kaum überschreiten dürfte. Da die Kantone die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können, sind die daraus resultierenden Mindereinnahmen nicht bezifferbar.
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