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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SZ - Weisung 70.31 zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

19.01.2010

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat am 19.01.2010 folgende Weisung erlassen:

A. Rückkauf

  1. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.
  2. Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
  3. Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

  1. Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.
  2. Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).
  3. Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

  1. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

II. Publikation

  1. Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.