Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort §26 StG ZH

ZH - Praxis zu § 26 StG - Berufsauslagen, Umzugskosten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012