Aktualisiert 15.10.2010: Zusätzlicher Anhang «erläuternder Bericht»
Der Bundesrat hat die Amtshilfeverordnung (ADV) verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und gilt für alle neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten.
Das regelt die neue Amtshilfeverordnung ADV
Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die ESTV eine Vorprüfung durch.
Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach der neuen Amtshilfeverordnung
Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem
Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Amtshilfegesuche werden dann abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen
beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind (damit dürften wohl primär die berühmt-berüchtigten Steuer-CDs eine Amtshilfe ausschliessen).Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur
zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des
Informationsinhabers. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz bei so genannten «Fishing Expeditions» keine Amtshilfe leistet.
Verfahrensrechte der betroffenen Steuerpflichtigen
Die Verfahrensrechte der Betroffenen sollen in jedem Fall vollumfänglich gewahrt werden. Sie Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und die über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Geltung nur für zukünftig in Kraft tretende DBA
Die Amtshilfeverordnung ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung
in Kraft treten (es ist also nicht auf das Ratifizierungsdatum oder Ähnliches abzustellen!). Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.
Inkrafttreten der neuen Amtshilfeverordnung ADV
Die Amtshilfeverordnung ADV tritt am 1. Oktober 2010 Kraft.
Weitere Informationen zur neuen Amtshilfeverordnung ADV
Direkt zum Verordnungstext der neuen Amtshilfeverordnung ADVErläuternder Bericht zur neuen Amtshilfeverordnung ADV