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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Amtshilfegesetz

Automatischer Informationsaustausch AIA: Zwei Vernehmlassungen zur Einführung des AIA eröffnet

14.01.2015
Der Bundesrat hat zwei Vernehmlassungen zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Damit soll auch der automatische Informationsaustausch (AIA) ermöglicht werden. Die eine Vorlage betrifft das von der Schweiz 2013 unterzeichnete Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat. Die zweite Vorlage umfasst die Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden und das Umsetzungsgesetz für den AIA. Die Frage, mit welchen Staaten die Schweiz den automatischen Datenaustausch einführen soll, soll später separat dem Parlament vorgelegt werden.Der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat von 1988, das mittlerweile 69 Staaten unterzeichnet und 43 in Kraft gesetzt haben, gehört heute gemäss Ansicht des Bundesrates zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen. Der neue globale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindern. Bisher haben sich fast 100 Staaten, darunter die Schweiz und alle weiteren wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt.Der Entscheid des Bundesrates, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen und den globalen AIA-Standard umzusetzen, entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält. Die bilaterale Aktivierung des AIA wird schliesslich dann Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Verhandlungen mit der EU-Kommission und mit möglichen Partnerstaaten sind am Laufen oder sollen demnächst beginnen. Die Frage des Informationsaustausches innerhalb eines Landes wird vom globalen Standard nicht tangiert und ist auch nicht Gegenstand der beiden Vernehmlassungen.

Amtshilfeübereinkommen OECD/Europarat

Am 15. Oktober 2013 hat der Bundesrat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet. Es enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen sieht die drei Formen des Informationsaustauschs vor: auf Ersuchen, spontan und automatisch. Der Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht dem im Jahr 2009 von der Schweiz übernommenen und seither in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen vereinbarten OECD-Standard. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen kann die Schweiz die Anzahl Partnerstaaten, mit denen sie standardkonform auf Ersuchen Informationen austauschen kann, erhöhen. Weiter wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch eingeführt. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet. Das Amtshilfeübereinkommen dient zudem als eine der Grundlagen für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA).Das Amtshilfeübereinkommen sieht neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe vor: die Vollstreckungshilfe und die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken. Der Bundesrat schlägt vor, diese weiteren Formen mittels Anbringung eines durch das Amtshilfeübereinkommen als Option vorgesehenen Vorbehalts auszuschliessen. Einzig die direkte Postzustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in der Schweiz und umgekehrt von Schriftstücken Schweizer Behörden ins Ausland soll neu ermöglicht werden. Schliesslich soll durch Anbringung eines weiteren Vorbehalts die zeitliche Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens für vorsätzliche und strafrechtlich verfolgte Steuerdelikte auf einen Zeitraum nach dessen Unterzeichnung durch die Schweiz 2013 beschränkt werden.Der Bundesrat schlägt weiter vor, zwei Erklärungen abzugeben:
  • Erstens, dass die Schweiz betroffene Personen in der Regel über den bevorstehenden Informationsaustausch informieren wird.
  • Zweitens, dass die Schweiz Ersuchen ausländischer Behörden, Steuerprüfungen in der Schweiz durchführen zu dürfen, nicht stattgeben wird.

MCAA und AIA-Gesetz

Die Schweiz hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab, welches zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standards für den automatischen Informationsaustausch gesammelt wurden (gemeinsamer Meldestandard). Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat.Nicht alle Bestimmungen des MCAA und des gemeinsamen Meldestandards seien ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig sei, so der Bundesrat. Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) regelt die Umsetzung des AIA-Standards und enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie die anwendbaren Strafbestimmungen. Für die Einsichts- und Verfahrensrechte der Betroffenen verweist das AIA-Gesetz grundsätzlich auf das Datenschutzgesetz. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden.

Weitere Schritte

Die beiden Vernehmlassungen dauern bis zum 21. April 2015. Die Botschaften des Bundesrates an das Parlament sind für den Sommer 2015 vorgesehen, sodass die Eidgenössischen Räte die Vorlagen ab Herbst 2015 beraten könnten. Eine Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen ab Anfang 2017 wäre so auch mit einem allfälligen Referendum möglich. Der erste automatische Informationsaustausch würde dann 2018 erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen - neue Broschüren

07.01.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Sie befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.8.2014.

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Aufgrund internationaler Entwicklungen musste das StAhiG allerdings bereits angepasst werden. Diese Anpassungen sind am 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. In diesem Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:
  • Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.
  • Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.
Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zur Amts- und Rechtshilfe

Steueramtshilfegesetz tritt auf 1. August in Kraft

23.06.2014
Der Bundesrat hat beschlossen, das revidierte Steueramtshilfegesetz auf den 1. August 2014 in Kraft zu setzen. Das Referendum gegen die Vorlage wurde nicht ergriffen.Die Referendumsfrist läuft am 10. Juli 2014 ab. Das Referendum wurde bisher nicht ergriffen. Falls dies so bleibt, wird das geänderte Gesetz auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden. Das Eidgenössische Parlament hat die Revision des Steueramtshilfegesetzes am 21. März 2014 gutgeheissen. Die Änderung umfasst eine neue Bestimmung, die in Ausnahmefällen ein Verfahren über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen vorsieht, sowie Präzisierungen in Bezug auf Gruppenersuchen.Damit erfüllt die Schweiz den geltenden internationalen Amtshilfestandard in Steuersachen und eine zusätzliche Empfehlung des Global Forum on Tax Transparency.

Weitere Informationen zum Steueramtshilfegesetz

 

Amtshilfe und Rechtshilfe - neue Broschüren erschienen

31.10.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Artikel zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen sowie zur Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Die Artikel befinden sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.2.2013 (Artikel über die Amts- und Rechtshilfe) bzw. 1.1.2013 (Artikel über die Wehrpflichtersatzabgabe).

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, die allerdings bereits wieder einer Revision unterliegt.  Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. Im Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Steueramtshilfegesetzes

16.10.2013
Der Bundesrat hat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Mit der vorgesehenen Präzisierung bei der nachträglichen Information betroffener Personen erfüllt die Schweiz den OECD-Standard.
Die Vernehmlassung wurde vom 14. August bis 18. September 2013 durchgeführt. Mehrheitlich positiv aufgenommen wurde dabei der Vorschlag zur nachträglichen Information von Personen, die Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens sind. Damit wird die Schweiz den geltenden internationalen Standard erfüllen. Bisher sah das Gesetz vor, dass die Steuerpflichtigen ohne jede Ausnahme vor der Übermittlung der sie betreffenden Daten an den ersuchenden Staat informiert werden mussten.

Sanftes Zurückrudern punkto nachträgliche Information der Steuerpflichtigen

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse präzisiert der Bundesrat in seiner Vorlage, dass eine nachträgliche Information der Steuerpflichtigen nur in Ausnahmefällen erfolgen kann. Der ersuchende Staat wird sein Gesuch auch begründen müssen, beispielsweise indem er die Gefährdung der Untersuchung geltend machen kann, wenn die Information vorgängig erfolgt.

Gruppenersuchen

Was die Gruppenersuchen anbelangt, so sind diese bereits nach dem geltenden Gesetz möglich. Um die Effizienz zu verbessern, sieht die Revision ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Informationsverfahren vor. Dem Bundesrat wird mit dem Entwurf die Kompetenz eingeräumt, den erforderlichen Inhalt von Gruppenersuchen festzulegen. Er wird dabei dem internationalen Standard Rechnung tragen.

Amtshilfe mit gestohlenen Daten – Bundesrat sieht keine Alternative, verzichtet aber auf Möglichkeit des Eintretens

Starke Opposition hat die Vernehmlassung bei der Frage der Amtshilfegesuche auf der Grundlage gestohlener Daten zutage gebracht. Der Bundesrat wollte die Situation, dass die Schweiz aufgrund einer sehr restriktiven Praxis auf zahlreiche Ersuchen nicht eintreten kann, deblockieren. Gemäss Vernehmlassungsentwurf hätte die Schweiz mit der strengen Auflage auf Ersuchen eintreten können, dass der ersuchende Staat diese Daten nur passiv, beispielsweise über einen Drittstaat, auf legale Weise erlangt hat. Weiterhin nicht eingetreten wäre die Schweiz hingegen auf Ersuchen gestützt auf aktiv beschaffte Daten.Diese Lockerung hätte auch günstigere Voraussetzungen für die Schweiz in Bezug auf das Global Forum geschaffen, das in der zweiten Beurteilungsphase die Effizienz der Amtshilfe in der Praxis untersucht. Die Vernehmlassungsteilnehmer haben aber jede Praxisänderung abgelehnt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf die vorgesehene Bestimmung zu verzichten.

Druck lässt nicht nach

Der Bundesrat erachtet die Revision des Steueramtshilfegesetzes aufgrund der internationalen Entwicklung im Steuerbereich als notwendig. Bei ihrem Gipfel im September 2013 haben die G20-Staaten erneut alle Jurisdiktionen aufgefordert, die Empfehlungen des Global Forum umgehend umzusetzen. Der Aufruf richtet sich insbesondere an jene Staaten, die wie die Schweiz noch nicht zur zweiten Phase der Peer Review zugelassen worden sind. Ausserdem beginnt das Global Forum diesen Herbst mit der Schlussbenotung der ersten 50 Staaten, die beide Phasen der Peer Review absolviert haben.Diese Schlussbenotungen werden international eine erhebliche Wirkung haben. Solange die Schweiz die beiden Phasen der Peer Review nicht besteht, wird der Druck und damit das Risiko von schwarzen Listen und anderen bilateralen und multilateralen Sanktionsmassnahmen zunehmen.

Weitere Informationen zum Thema

Anpassung des Steueramtshilfegesetzes - Bundesrat legt Vernehmlassungsvorlage vor

14.08.2013
Der Bundesrat will die Regeln für die Amtshilfe erneut anpassen. Heute hat er eine verkürzte Vernehmlassung für eine Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes eröffnet. Ziel ist es gemäss Bundesrat, den internationalen Standard zu erfüllen und den Empfehlungen des Global Forum zu entsprechen.

Erst spätere Information der Steuerpflichtigen

Nach geltendem Recht müssen Betroffene informiert werden, bevor Daten über sie geliefert werden. Die Revision sieht nun vor, dass betroffene Steuerpflichtige in dringlichen Fällen - beispielsweise wenn die Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt würde - erst nach Übermittlung der Informationen an die Behörden des ersuchenden Staates informiert werden.

Konkretisierung des Vorgehens bei Gruppenanfragen

Das geltende Steueramtshilfegesetz lässt Gruppenersuchen zu. Für eine effizientere Behandlung sieht die Revision ein spezielles Verfahren zur Information der Personen vor, die von einem Gruppenersuchen betroffen sind. Zudem wird klargestellt, dass sich der Inhalt der Gruppenersuchen nach dem OECD-Standard richtet.

Amtshilfe auch bei gestohlenen Daten

Schliesslich soll die Revision auch die Problematik der Amtshilfeersuchen auf Basis gestohlener Daten besser lösen. Heute wird auf solche Amtshilfegesuche nicht eingetreten. Künftig sollen Ersuchen unter der Voraussetzung behandelt werden können, dass der ersuchende Staat die Daten nicht aktiv, sondern passiv, beispielsweise über einen anderen Staat, erlangt hat. Nicht eingetreten werden soll weiterhin auf Ersuchen, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, womit insbesondere der aktive Ankauf von Steuer-CDs gemeint sein dürfte.

Verkürzte Vernehmlassung aus Angst vor «schwarzer Liste»

Die Vernehmlassung zur Revision des Steueramtshilfegesetzes dauert nur bis zum 18. September 2013. Ein verkürztes Verfahren drängt sich gemäss Bundesrat auf, nachdem die G20-Finanzminister in ihrem Communiqué zum Treffen vom 19./20. Juli alle Staaten aufgefordert haben, ohne Verzug die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum anzugehen. Da mit der Schlussbenotung nach Absolvierung der Phasen 1 und 2 des Peer Review im Oktober 2013 begonnen wird, besteht ein grosses Interesse, dass die Schweiz die Revision des Steueramtshilfegsetzes international möglichst bald ankündigen und danach auch in Kraft setzen kann.
Quelle: Medienmitteilung des Finanzdepartements vom 14. August 2013

Amtshilfeverordnung und Amtshilfegesetz

20.01.2010
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine Verordnung die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe regeln, zu der das EFD soeben das Anhörungsverfahren gestartet hat.Anhörungsunterlagen
Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Seither sind mit zahlreichen Staaten revidierte oder neu ausgehandelte DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) unterzeichnet worden.

Amtshilfegesetz und Amtshilfeverordnung regeln nur landesinterne Umsetzung

Die materialrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind in den einzelnen DBA geregelt. Diese sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Amtshilfeverordnung und später das Amtshilfegesetz regeln die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe.

Keine Amtshilfe bei Verletzung von Ordre public oder Treu und Glauben

In der vom EFD jetzt in die Anhörung geschickten Amtshilfeverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Verletzung des Ordre public oder des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Amtshilfe geleistet werden kann. Die Anhörung dauert bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen.Ursprünglich war zur Stärkung der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis bei der internationalen Amtshilfe lediglich eine Verordnung vorgesehen. Rechtsstaatliche Überlegungen haben den Bundesrat jetzt bewogen, die Thematik auf Gesetzesstufe zu regeln. In die gleiche Richtung zielen auch kürzlich eingereichte parlamentarische Vorstösse. Da ein erhebliches Interesse an einer rasch realisierbaren Regelung besteht, soll bis zum Inkrafttreten des Amtshilfegesetzes eine zeitlich befristete Regelung auf Verordnungsstufe die landesinterne Umsetzung der Amtshilfe festlegen.Die Ausarbeitung des Amtshilfegesetzes wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der die involvierten Fachämter und externe Expertren vertreten sein werden.