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Expatriates: Steuerabzüge werden ab 1.1.2016 eingeschränkt

16.01.2015
Das EFD hat die Expatriates-Verordnung revidiert und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Verordnung wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge. Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, jedoch eingeschränkt. Damit soll ihre politische Akzeptanz verbessert werden.

Engerfassung der Definition des Expatriate

Expatriates werden definiert als leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Neu ist die vorübergehende Entsendung auch für Spezialistinnen und Spezialisten entscheidend, um als Expatriates zu gelten.

Einzelne Abzüge - Einschränkungen

  • Wohnkosten von Expatriates sind künftig nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird. Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
  • Die Kosten für privaten Schulunterricht sind nur noch abziehbar für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
  • Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind nicht abzugsfähig.

Politisch umstrittene Abzüge

2009 wurde in einem parlamentarischen Vorstoss (09.3528) gefordert, die Gesetzmässigkeit der Expatriates-Verordnung zu überprüfen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) bejahte grundsätzlich die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. Das BJ empfahl aber, die Bestimmungen über die Abzüge für die Privatschul- und Umzugskosten bei einer nächsten Gesetzesrevision entsprechend zu präzisieren.In zwei weiteren Vorstössen (12.3510, 12.3560) wurde danach die Abschaffung der Abzüge gefordert. Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse aber ab. Auch der Bundesrat erachtete die Abzüge grundsätzlich als gerechtfertigt, beauftragte das EFD aber mit der Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten der einzelnen Abzüge.Aufgrund dieser Überprüfung wurden verschiedene Präzisierungen der Verordnung vorgeschlagen, die in der im Frühling 2014 durchgeführten Anhörung mehrheitlich auf Zustimmung stiessen.

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Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 16.1.2015

Weniger Steuerabzüge für Expatriates

10.04.2014
Das EFD will den Begriff der Expatriates enger fassen und die Bestimmungen zum Wohn-, Schulkosten- und Pauschalabzug von Expatriates präzisieren. Die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates sollen aber grundsätzlich beibehalten werden. Das EFD hat zu den vorgeschlagenen Änderungen der Expatriates-Verordnung eine Anhörung eröffnet, die drei Monate dauert.

Engere Definition des Expatriate

Die angepasste Verordnung definiert Expatriates neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden.Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die mit befristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz arbeiten.

Präzisierung der einzelnen Abzüge

Die Abzüge für Expatriates sollen wie folgt präzisiert werden:
  • Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und somit nicht vermietet wird.
  • Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind.
  • Verpflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar.
Zur Erhöhung der Transparenz sollen zudem die Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis klarer ausgewiesen werden.Das EFD erachtet die bestehenden Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten für Expatriates grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie stellen Gewinnungskosten dar - also Kosten, die ursächlich mit der Erzielung des Einkommens im Zusammenhang stehen. Eine Streichung dieser Abzüge wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

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