Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Fahrkostenabzug

Lohnausweis und Geschäftsfahrzeug - Deklaration des Aussendienstes

15.07.2016
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg aufgrund von FABI neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren.

Problem - Ausscheidung des Aussendienst-Anteils

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.

Was gilt als Aussendienst?

Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben.Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Pauschalen

Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv" bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste". Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.7.2016.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

Berufskostenabzug: beschlossene und geplante Änderungen

28.01.2014
Die per 1. Januar 2014 geänderte Berufskostenverordnung des Kantons Bern sowie die FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 sehen eine Reduktion der abziehbaren Fahrkosten vor. Dies kann bei Arbeitnehmern zu geringeren Abzügen und damit höheren Steuerbelastungen führen. Nachfolgend werden die Änderungen und deren Auswirkungen erläutert und Möglichkeiten zur Abfederung aufgezeigt.

Berufskostenverordnung des Kantons Bern

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern haben die Wahl, in der Steuererklärung 2013 anstelle der effektiven Berufskosten einen Pauschalabzug von 20% des Nettolohnes, maximal aber CHF 7‘200, geltend zu machen. Ab dem Steuerjahr 2014 wird damit Schluss sein. Künftig sind nur noch die effektiven Fahrkosten abziehbar, was sich bei Arbeitnehmern mit geringen Berufskosten (z.B. kurzer Arbeitsweg) steuerlich negativ auswirken wird.

FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014

Die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) beinhaltet eine Begrenzung der steuerlich abziehbaren Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer. Anstelle der effektiven Kosten für den Arbeitsweg können die Arbeitnehmer noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Fahrkosten abziehen. Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen könnten damit nicht mehr sämtliche von ihnen bezahlte Transportkosten geltend machen.

Übernahme der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg nutzen oder wird ihm ein GA wegen geschäftlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abzug für Fahrkosten geltend machen. Bei Arbeitnehmern mit langen Arbeitswegen, für welche der Arbeitgeber die Transportkosten übernimmt, hätte die FABI Vorlage keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Weitere Berufskosten

Neben den Fahrkosten sind auch Beiträge an Berufsverbände und Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten sowie allenfalls übrige Berufskosten wie Kosten für Fachliteratur, Arbeitswerkzeug, privates Arbeitszimmer oder privater Computer (inkl. Software) von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Den hiervor erwähnten Konsequenzen aus den Änderungen betreffend Fahrkosten könnte durch vermehrte Tätigkeit von zu Hause aus (Home-office) begegnet werden. Nachfolgend wird deshalb auf die Abzugsmöglichkeiten bei Home-office Strukturen eingegangen.

Home-office als Lösung?

Allen Berufskosten gemeinsam ist, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Erwerbserzielung stehen. Deshalb sind die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit hat, Berufsarbeiten am Arbeitsplatz zu erledigen. Kosten für einen Computer sind abziehbar, wenn diese hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden werden müssen und vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Wird aus reiner Bequemlichkeit von zu Hause aus gearbeitet, wird der Abzug in der Regel nicht gewährt. Entsprechend der zurückhaltenden Praxis bei den Steuerverwaltungen muss der Begründung für einen solchen Abzug erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Empfehlung

Um im Arbeitsmarkt erfolgreich rekrutieren zu können, muss der Arbeitgeber attraktive Arbeitsbedingungen anbieten können. Dazu gehören zunehmend flexible Arbeitsmodelle sowie Gehaltsnebenleistungen. Diese Möglichkeiten können steuerliche Auswirkungen haben, über welche Sie sich vor deren Vereinbarung im Klaren sein sollten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir erläutern Ihnen gerne Alternativen und deren Konsequenzen.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch