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Artikel mit Schlagwort Gewinnungskostenüberschuss

ZH - Praxis zu § 5 StG - Schuldzinsen und Gewinnungskostenüberschüsse in der internationalen Steuerausscheidung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Überblick

Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Volltext

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch § 5 Abs. 4 StG, wonach Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern haben.Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen. In der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtige können damit Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischen, im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften sowohl vom satzbestimmenden als auch vom steuerbaren Einkommen abziehen.Die Anwendung der interkantonalen Steuerausscheidungsregeln führt weiter dazu, dass Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse auf schweizerischen Liegenschaften auf allfällige ausländische Vermögenserträge verlegt werden müssen.Bei der direkten Bundessteuer können solche Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG hingegen nur vom satzbestimmenden Einkommen in Abzug gebracht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012