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Artikel mit Schlagwort Maklerprovision

StHG: Steuerort von Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden

17.06.2016
Der Steuerort für Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet.Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung sollen neu sowohl für juristische wie natürliche Personen die gleichen Regeln gelten.Mit seiner Botschaft, die in der Vernehmlassung gemäss Bundesrat auf sehr grossen Zuspruch stiess, erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728).

Steuerort für ausländische Makler / Maklerfirmen unverändert

Für ausländische Makler und Maklerfirmen bleibt auch nach der vorgesehenen Neuregelung übrigens alles beim Alten. So werden die Steuern auf Maklerprovisionen, sobald ein solcher Auslandbezug besteht, auch weiterhin am Ort der gelegenen Sache (d.h. am Ort der Liegenschaft) erhoben.

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