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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Malta

DBA Malta

11.07.2012
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Republik Malta ist am 6. Juli in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard nach dem OECD-Musterabkommen.

Wichtigste Bestimmungen im neuen DBA Malta im Überblick

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Malta insbesondere die folgenden Punkte vereinbart:
  • Dividenden- und Zinszahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von zehn Prozent am Kapital der zahlenden Gesellschaft werden von der Besteuerung an der Quelle befreit,
  • Lizenzgebühren sind quellensteuerbefreit.
Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung ab dem 1. Januar 2013.

Weitere Informationen zum DBA Malta

DBA Republik Korea, Malta, Rumänien, Schweden, Singapur und Slowakei

01.09.2011
Der Bundesrat hat die Botschaften zu sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gutgeheissen und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Mit Malta wurde erstmals ein DBA abgeschlossen. Mit den übrigen Ländern wurden bestehende Abkommen revidiert. Die Texte der neuen Abkommen sind nun damit zugänglich und können in der jeweiligen Botschaft eingesehen werden. Die Abkommen enthalten unter Anderem eine Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard.Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der DBA gehören Quellensteuerreduktionen. Die Reduktionen können bis hin zur Steuerbefreiung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen im Quellenstaat gehen. Einzelne Abkommen enthalten auch Schiedsklauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens.

Weitere Informationen zum Thema

 

DBA Malta

25.02.2011
Die Schweiz und Malta haben heute ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Einkommensbesteuerung unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde. Interessanterweise ist die Formulierung etwas anders ausgefallen als im [intlink id="dba-singapur-2" type="post"]DBA Singapur[/intlink].

Kernpunkte im neuen DBA Malta

Dividendenausschüttungen bei verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligungen von zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Die Befreiung erfolgt, sofern die Beteiligungen mindestens ein Jahr gehalten werden.Unter denselben Voraussetzungen sind auch Zinsen von der Besteuerung an der Quelle befreit.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Das DBA mit Malta enthält darüber hinaus noch eine zusätzliche Missbrauchsklausel, sodass die vorgesehenen Quellensteuerreduktionen bei einer künstlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit nicht anwendbar sind.Zudem wurde für die Schweiz die Meistbegünstigung bei einer Schiedsklausel vereinbart. Sollte Malta mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Malta vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Malta

Abkommenstext DBA Schweiz - Malta und Protokoll

DBA Malta

08.02.2011
Die Schweiz und Malta haben - nachdem bereits Ende 2008 ein DBA (allerdings noch ohne Amtshilfeklausel) unterzeichnet worden war, die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Das neue DBA enthält nun auch eine Amtshilfeklausel in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.
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Der Inhalt des Abkommens mit Malta ist vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.Der endgültige Inhalt des DBA ist demnach noch nicht öffentlich.