Bei familieninternen Familiennachfolgen stellt sich für die abgebende Person immer wieder die Frage, ob er oder sie das Unternehmen der nächsten Generation verschenken oder aber verkaufen soll. Die Antwort auf diese Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besteht ein Liquiditätsbedarf für die Altersvorsorge des Patrons? Müssen andere Familienmitglieder abgefunden werden? Hat der Nachfolger die finanziellen Möglichkeiten, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen? An dieser Stelle sollen den beteiligten Parteien die steuerlichen Möglichkeiten und Fallstricke aufgezeigt werden, welche, je nach Variantenwahl, zu beachten sind.
Schenkung
Schenkungen von den Eltern an ihre Kinder sind in den meisten (jedoch nicht in allen!) Kantonen steuerfrei. Sind die Empfänger nicht die leiblichen oder Adoptivkinder, fallen progressiv ausgestattete Schenkungssteuern an. Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern in den meisten Kantonen gleichgestellt. Für die Schenkung von Unternehmen im Geschäftsvermögen (z.B. Kollektivgesellschaft) gilt das buchmässige Eigenkapital als Bemessungsgrundlage. Bei Wertschriften im Privatvermögen (z.B. Aktien an der eigenen AG) wird auf den Steuerwert abgestellt. Bei der Schenkung oder Vererbung von Liegenschaften dürfen die aufhaftenden Grundpfandschulden übernommen werden, ohne dadurch die Steuerfreiheit zu gefährden.
Verkauf an Erben
Verkauft der Patron seine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, wird er auf der Differenz zwischen dem realisierten Verkaufspreis und dem buchmässigen Eigenkapital steuerpflichtig. Seit 2010 werden diese sogenannten Liquidationsgewinne privilegiert besteuert, wenn der Verkäufer sein 55. Altersjahr vollendet hat oder sein Geschäft infolge Invalidität verkaufen muss. Beim Nachfolger stellt der Betrieb wiederum Geschäftsvermögen dar. Die erzielten Jahresgewinne sind als selbständiges Erwerbseinkommen steuerbar.
Spezialfall: Erbenholding
Verkauft der Patron Aktien oder Stammanteile aus seinem Privatvermögen und haben die Nachfolger für den Erwerb eine Holdinggesellschaft gegründet, so sind besondere Regeln zu beachten, um dem Veräusserer die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns zu ermöglichen. Diese Regeln werden unter dem Begriff «indirekte Teilliquidation» zusammengefasst. Die Steuerfreiheit bedingt, dass die im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandene, ausschüttbare Substanz des Unternehmens während fünf Jahren nicht für die Kaufpreisfinanzierung verwendet wird. Als «ausschüttbare Substanz» gelten in diesem Zusammenhang die handelsrechtlich ausschüttbaren, nicht betriebsnotwendigen Reserven. «Verwenden» im vorgenannten Sinn meint jede direkte oder indirekte Inanspruchnahme der Mittel des Unternehmens, wie zum Beispiel eine Darlehensgewährung oder eine Verpfändung.
Empfehlung
Planen sie Ihre Unternehmensnachfolge frühzeitig mit einem Spezialisten. Verkauf wie Schenkung bedürfen einer minutiösen Planung, um sowohl familieninterne Spannungen, als auch unliebsame Steuerfolgen vermeiden zu können.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch