Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).
Unternehmenssteuerreform III
Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
- Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
- Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
- Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.
Umsetzungsfahrplan
Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.
Übergangsregeln mit Hürden
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.
Empfehlung
Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch