TG - Kinderbetreuungsabzug
10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat mit einer Verordnungsänderung in Bezug auf den Kinderbetreuungsabzug eine Beschränkung beseitigt.Nach bisheriger Regelung konnte nur jemand, der einer Vollzeittätigkeit nachging, den vollen Abzug von 4000 Franken geltend machen, bei Teilzeitpensen wurde verhältnismässig gekürzt.Diese Bestimmung hat der Regierungsrat nun an die Praxis in anderen Kantonen sowie an das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern angepasst und die Einschränkung beseitigt. Neu kann der Maximalbetrag auch bei Teilzeitpensen ungeschmälert zum Abzug gebracht werden, soweit während dieser Teilzeittätigkeit tatsächlich Auslagen von mindestens 4000 Franken entstanden sind.